Uber wurde 2009 als UberCab in San Francisco gegründet. Das Ziel des Unternehmens war es von Beginn an, den Taxiunternehmen als Monopolisten auf die gewerbliche Beförderung von Einzelpersonen oder Kleingruppen Konkurrenz zu machen. Der Geschäftsführer des Unternehmens Travis Kalanick, der das Unternehmen gemeinsam mit Garrett Camp gründete, bezeichnete den Gegner von Uber auf einer Pressekonferenz im Mai 2014 (Code Conference) als „ein Arschloch namens Taxi“. Er merkte an, dass er sein Unternehmen inmitten einer „politischen Kampagne“ sieht. Uber ist in diesem Kampf alles andere als ein Leichtgewicht. Das Unternehmen wird von Investoren wie Goldman Sachs und Google Ventures unterstützt und hat einen geschätzten Wert von 18,2 Milliarden US-Dollar (14 Milliarden Euro).
Uber bietet in Deutschland bereits zwei Dienstleistungen an – UberBlack und UberPop. Bei dem ersten Angebot handelt es sich um die Vermittlung von Fahrdiensten in Luxusfahrzeugen. Der zweite Dienst vermittelt einfache Fahrten. Das Herzstück beider Angebote ist eine Smartphone-App, bei der registrierte Nutzer Fahrten anfordern können. Die ebenfalls registrierten Fahrer können diese dann innerhalb weniger Sekunden annehmen. Die Preise für Fahrten legt Uber fest und erhöht diese kurzfristig und anlassabhängig, beispielsweise bei schlechtem Wetter oder Messebetrieb in der Stadt. Die Fahrten werden bargeldlos an Uber gezahlt. Uber leitet die Zahlung abzüglich einer Vermittlungsgebühr von 20 Prozent an den Fahrer weiter.
Des Pudels Kern in der Diskussion um Uber ist die Auswahl und Qualifikation der Fahrer. Während UberBlack professionelle Fahrer „mit einer gewerblichen Zulassung und Autoversicherung“ sucht, sind die Anforderungen für UberPop deutlich geringer. Zwar stellt Uber für die Registrierung Anforderungen an Auto und Fahrer (über 21, makelloses Führungszeugnis, maximal drei Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg), allerdings sind diese deutlich geringer als bei lizenzierten Taxifahrern im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes.
Seit 2014 bietet Uber nun seine Dienste in fünf deutschen Städten an – Berlin, Hamburg, München, Frankfurt und Düsseldorf. Da Ubers Dienste denen eines Taxiunternehmens verblüffend ähnlich sind, verwundert es nicht, dass Taxifahrer, -unternehmen und –verbände ihre Möglichkeiten, gegen Uber geprüft haben. Ein Berliner Taxifahrer war der erste, der eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen Uber erwirkte. Das Berliner LG untersagte Uber darin vorerst, seine Dienste anzubieten. Der Antragsteller stützte seinen Anspruch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Abschreckung verhängte das Gericht die gesetzlich vorgesehene Strafe von bis zu 250.000 Euro je Verstoß. Diese vollstreckt das Gericht jedoch nicht von Amts wegen. Der antragstellende Taxifahrer sah von der Vollstreckung ab. Uber hatte ihm damit gedroht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern das Hauptsacheverfahren ein anderes Ergebnis hervorbringen sollte.
Das Anbieten von Taxifahrten ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Voraussetzungen für die Lizenzierung sind u. a. bestandene Gesundheit-Tests, der Nachweis von Versicherungen und der Zuverlässigkeit des Fahrers. Ubers Argumentation, überhaupt keine Fahrdienste, sondern reine Vermittlung anzubieten, verfing auch nicht beim nächsten großen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Frankfurt. Hier erwarb aber nicht ein einzelner Fahrer, sondern ein Verbund von Taxiunternehmen, eine Unterlassungsverfügung gegen Uber. Der Verbund – Taxi Deutschland – kündigte an, diese Verfügung auch durchsetzen zu wollen. Uber beschloss, das Urteil zu ignorieren und seine Dienste weiter anzubieten.
Die einstweilige Verfügung hob das Landgericht Frankfurt mittlerweile wieder auf, denn es sah die Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht mehr gegeben. Uber konnte beweisen, dass Taxi Deutschland trotz Kenntnis aller Umstände schlicht zu spät gehandelt hatte. Das Gericht sah das Abwarten vor Antragsstellung als Widerspruch zur behaupteten Eilbedürftigkeit. Es betonte aber zeitgleich, dass es Taxi Deutschland in der Sache immer noch Recht gebe. Die Taxiverbände sind nun dazu übergegangen, einstweilige Verfügungen gegen die Fahrer selbst zu erwirken. Diese werden sich angesichts der hohen Androhung von Strafzahlungen nicht über eine Unterlassungsverfügung hinwegsetzen.
Uber ist das prominenteste Beispiel der sog. „sharing economy“, die Gerichte und Politik noch lange beschäftigen wird. Die grundsätzlich lobenswerte Idee, Ressourcen und Besitz unter Bürgern zu teilen, prallt dabei mit dem Anspruch auf – fast schrankenfreie – Wirtschaftsliberalität auf den protektiv regulierenden Staat. Ähnlich wie im Falle von Uber sah sich das US-Unternehmen Airbnb bei seinen Anfängen auf dem europäischen Markt mit Hoteliers konfrontiert, die sich über die Konkurrenz ärgerten, die Privatpersonen die Möglichkeit bietet, ihre Wohnungen oder Zimmer tageweise zu vermieten. Die Beschwerde der Hoteliers war dabei ebenso wie die der Taxiunternehmer damit begründet, dass der Wettbewerber Dienste anbiete, ohne dabei die strengen Vorschriften zu beachten, die das Hotelgewerbe regulieren.
Die öffentliche Diskussion zu Uber ist keine rein juristische Debatte mehr, sondern längst politisch geworden. Die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes hat die Behörden der Stadt Brüssel heftig für das Verbot von Uber kritisiert. Sie verwies – wie Uber selbst – auf den technischen Fortschritt. Das Spannungsfeld zwischen Fortschritt und ökonomischen Freiheitsrechten sowie das Interesse, Sozialstandards und Verbraucherschutz zu bewahren, tritt deutlich hervor.
Dr. Thomas Rinne / Johannes Brand
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