Auch wenn sich der merkantile Minderwert erst beim Verkauf des Fahrzeugs zeigt, wird dem Geschädigten trotzdem ein Schadensersatzanspruch zugesprochen, wenn er das Fahrzeug nicht verkauft. Stattdessen erfolgt dazu eine Schätzung, wie stark sich der Wert nach Beendigung der Reparaturarbeiten verringert hat. Dies lässt sich zu diesem Zeitpunkt gut feststellen.
Eine Minderung des Wiederverkaufswerts ist, außer bei sehr wertvollen Fahrzeugen, regelmäßig nicht anzunehmen, wenn lediglich Bagatellschäden vorliegen. Das sind insbesondere solche, bei denen die Reparaturkosten unter 10 % des Neupreises, bzw. der Wiederbeschaffungswertes Fahrzeuges liegen. Im Übrigen ist eine Mehrzahl von Kriterien zu berücksichtigen bei der Wertberechnung. Dazu zählen zum Beispiel der Fahrzeugtyp, das Alter des Kfz, die Laufleistung, der Pflegezustand und die Vorschäden. In welcher Art die Kriterien aber im konkreten Fall gegeneinander abgewogen werden und ob überhaupt eine Minderung des Wiederverkaufswertes vorliegt, hängt von der Entscheidung im Einzelfall ab.
Sollten Sie die Einschätzung in Zweifel ziehen, besteht die Möglichkeit juristisch dagegen vorzugehen und sich dabei von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Marina Golücke,
Rechtsanwältin
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