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Unzulässige Rückzahlung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH durch Darlehen an die GmbH & Co. KG?

(lifePR) (Freiburg, )
Unzulässige Rückzahlung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH durch Darlehen an die GmbH & Co. KG?

Bei der Bargründung einer GmbH haben die Gesellschafter alle Bareinlagen an die Gesellschaft zu zahlen, sie müssen der Geschäftsführung endgültig zur freien Verfügung stehen. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wenn die Gesellschaft unmittelbar oder doch zeitnah die Einlagen wieder an die Gesellschafter als Darlehen zurückzahlt; der BGH sieht in diesem „Hin-und-Her-Zahlen“ eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über die Einzahlung des Stammkapitals und dessen Erhaltung.

Bei der Gründung von GmbH & Co. KGs war es bislang weitverbreitete Praxis, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH die Stammeinlagen eingezahlt und die Komplementär-GmbH diese Mittel an die GmbH & Co. KG als Darlehen weitergegeben hat. Grund: die GmbH & Co. KG und nicht die Komplementär-GmbH betreibt das operative Geschäft und benötigt hierzu Kapital.

Es liegt also auch hier ein Fall des sofortigen Weiterzahlens der Stammeinlagen vor, allerdings nicht zurück an die Gesellschafter der GmbH, sondern weiter an die GmbH & Co. KG, an der diese Gesellschafter in der Regel aber ebenfalls als Kommanditisten beteiligt sind.

Das OLG Hamm hat jetzt erstmals entschieden, dass auch hierin eine Umgehung der Vorschriften zur Kapitalaufbringung und –erhaltung zu sehen ist (NZG 2007, 395). In früheren obergerichtlichen Entscheidungen war dies noch verneint worden (OLG Köln NZG 2003, 42; OLG Jena NZG 2006, 661).

Im Falle einer Insolvenz der GmbH & Co. KG, die ja regelmäßig auch die Insolvenz der Komplementär-GmbH nach sich ziehen wird, müssen also die Gesellschafter in derartigen fällen befürchten, dass sie die an die GmbH& Co. KG weitergegeben Stammeinlagenmittel ein zweites Mal aufbringen müssen, sofern man dem OLG Hamm folgen sollte.

Eine Entschärfung dieses Problems könnte die anstehende GmbH-Reform (sog. „MoMiG“) mit sich bringen. Danach sollen nämlich solche Auszahlungen des Stammkapitals gestattet sein, die im Interesse der GmbH liegen, was für die beschriebene Konstellation durchaus zutreffen könnte.

RA Volker Bingel
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
info@ra-doelle.de
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