Außerorts 48 km/h zu schnell - Freispruch
Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde einer Fahrzeugführerin - sie gab zu, das Auto gefahren zu haben - vorgeworfen, dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten habe, indem sie statt der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h eine festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 128 km/h gefahren sein soll.
Die Fahrerin nahm sich anwaltliche Hilfe und ging gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 170,00 Euro und das drohende einmonatige Fahrverbot vor. Im Verfahren zweifelte die Betroffene die Genauigkeit des Messgerätes "Vitronic Poliscan Speed" an. Ein eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Richtigkeit der Messwerte bei diesem Gerät nicht nachträglich überprüft werden könne, da die Hersteller wesentliche und wichtige Informationen zur Messwertbildung nicht offenlegen.
Glück für die Fahrerin: Kein standardisiertes Messverfahren
Da die Herstellerfirma des Geräts aus "patentrechtlichen Gründen" den Prozess des Zustandekommens der Messwerte Sachverständigen nicht zur Verfügung stelle, seien diese zur Überprüfung nicht in der Lage. Alternative - aber erwiesenermaßen sehr ungenaue - Auswertungsverfahren, die dem Sachverständigen zur Verfügung standen, kamen zu erheblich abweichenden Ergebnissen.
Nicht zuletzt führte das Gericht aus, dass es sich bei der Messung mit einem "Vitronic Poliscan Speed" aus genau diesem Grunde auch nicht um ein so genanntes "standardisiertes Messverfahren" handle. Bei diesem Verfahren werden Geräte eingesetzt, die durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig zugelassen wurden und damit regelmäßig korrekt funktionieren. Entgegen der Rechtsprechung anderer Gerichte dürfe es nicht sein, dass Messwerte einer gerichtlichen Kontrolle bzw. Sachverständigenüberprüfung nicht zugänglich seien - dieser Mangel an Rechtsschutz sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren.
Urteil eröffnet Betroffenen Ausweg
Das mittlerweile rechtskräftige Aachener Urteil ist aus anwaltlicher Sicht und aus Sicht der Betroffenen deutlich zu begrüßen. Das Gericht stellte sich mit seiner Wertung und seinen Ausführungen schlüssig und überzeugend gegen anderslautende Urteile auch höherer Instanzen, die in gleichen Fällen "blind" dem Siegel der PTB folgten, das Verfahren als standardisiert ansahen und damit faktisch jeglichen Rechtsschutz für die Betroffenen verwehrten.
Vermeintlichen "Rasern" bietet diese Entscheidung zugleich die Möglichkeit und Hoffnung, gegen die gegen sie ergangenen Bußgeldbescheide und Fahrverbote mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen.
Es ist zu erwarten, dass gleiche oder ähnliche Argumente auch bei anderen modernen digitalen Messgeräten wie zum Beispiel dem ESO 3.0, Traffiphot-S oder von Jenoptik bzw. Robot hergestellten Geräten erfolgversprechend erhoben werden können. Die Hersteller halten in diesen Fällen wichtige Informationen zur Messwertbildung zurück und haben offensichtlich kein Interesse, dass Sachverständige die Geräte auf Herz und Nieren prüfen können. Immer häufiger muss hinterfragt werden, ob die digital angelegten Daten ausreichend sicher gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen geschützt sind. Sachverständigen ist es gelungen die angeblich gegen Verfälschungen gesicherten SBF Dateien so zu manipulieren, dass es mit den bei den Behörden eingesetzten Auswerteprogrammen nicht möglich war, diese Manipulation zu erkennen. Derzeit führen wir diverse Gerichtsverfahren in denen der Einwand erhoben wird, dass eine Manipulation möglich ist und die Integrität und Authentizität der Daten nicht gewahrt ist. Diese kann und sollte dazu führen, dass die Gerichte erkennen, dass die ursprünglich von der PTB erteilte Zulassung widerrufen werden muss da die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Es macht auf jeden Fall Sinn einen Geschwindigkeitsverstoß anwaltlich und gutachterlich überprüfen zu lassen, wenn mit ihm die Eintragung von Punkten oder gar ein Fahrverbot verbunden wäre.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de