Bereits im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass solche Bearbeitungsentgelte mangels Gegenleistung rechtswidrig seien. Bearbeitungsentgelte wurden von den Banken auf die Kreditlast meist prozentual berechnet aufgeschlagen und dann üblicherweise vom Auszahlungsbetrag einbehalten. Die Kunden haben nach der BGH-Entscheidung einen Anspruch auf Rückerstattung.
Nun verjähren solche Ansprüche nach deutschem Recht aber üblicherweise innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem (a) die Ansprüche entstanden sind und (b) der Gläubiger von den Umständen erfährt, die den Anspruch begründen. Die Ansprüche entstanden aber regelmäßig bereits, als die Bank die Gebühr von der Auszahlungssumme einbehielt. Die tatsächlichen Umstände, die den Anspruch begründen, waren den Kunden also schnell bekannt.
Der BGH hat aber interessanterweise entschieden, dass es in diesen Fällen nicht nur auf die Tatsachenkenntnis ankommt, sondern auch auf die rechtliche Beurteilung, die dem Kunden möglich war. Dahinter steckt die Überlegung, dass es einem Gläubiger nicht zumutbar sei, einen Anspruch einzuklagen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter nicht beurteilen könne, ob ein Anspruch besteht oder nicht besteht. Laut BGH soll dies ab 2011 möglich gewesen sein, als die ersten Obergerichte zugunsten der Bankkunden entschieden. Für Ansprüche, die vor 2011 entstanden, hat er fingiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2011 zu laufen begann. Damit sind solche „Altfälle“ Ende 2014 verjährt. Alle Ansprüche auf Rückerstattung von Kreditgebühren, die seit dem Jahre 2012 von Kunden gezahlt wurden, unterliegen nunmehr endgültig der Regelverjährungsfrist von drei Jahren und können damit noch geltend gemacht werden.