Regelmäßig hatten die Banken im Zuge der Kreditvergabe auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Andererseits waren die Restschuldversicherungen stets stillschweigend zusammen mit dem Kredit angeboten worden. Der Abschluss der Restschuldversicherung war faktisch Voraussetzung für die Kreditvergabe.
Dementsprechend hatte sich die rechtliche Diskussion entzündet, ob nicht Darlehen und Restschuldversicherung verbundene Geschäfte seien, also das Darlehen faktisch der Finanzierung der Restschuldversicherung diente. Beispielsweise das LG Oldenburg (Az. 4 O 1049/07) hatte dementsprechend mit Urteil vom 05.06.2008 dem Kunden das Recht zum Widerruf eingeräumt. Ähnlich hatte es beispielsweise das LG Itzehoe (Az . 7 O 281/08) gesehen.
Die Restschuldversicherung als Selbstzweck, zu deren Finanzierung das Darlehen dient - das erschien vielen Gerichten andererseits eine Verkehrung von Ursache und Wirkung zu sein. Dementsprechend hatte beispielsweise das OLG Oldenburg mit Urteil vom 15.01.2009 (Az. 8 U 122/08) das Urteil des LG Oldenburg aufgehoben. Auch das LG Köln (Az. 15 O 494/07) und diesem folgend das OLG Köln (Az. 13 U 103/08) teilten die bankenfreundliche Sichtweise.
Mit Urteil vom 15.12.2009 (Az. XI ZR 45/09) hat der 11. Zivilsenat des BGH nunmehr das Urteil des OLG Köln aufgehoben und im Sinne der Kunden entschieden:
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag sind, so der BGH, verbundene Geschäfte, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war.
Für Betroffene bedeutet dies nach Einschätzung Rechtsanwalt Jäger von Rössner Rechtsanwälte, dass sie ihre Darlehensverbindlichkeiten durch Widerruf erheblich reduzieren können. Anstelle der entsprechenden Darlehensrückzahlung kann der Bankkunde die Bank auf die Rückabwicklungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft verweisen. Eine Rückzahlung der Prämien der Rechtsschutzversicherung im Sinne einer Valutierung des Darlehensbetrags in voller Höhe gegenüber dem Bankkunden lässt sich hingegen nicht erreichen.
Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.