Sperrzeit gegen hohe Abfindung
Im aktuellen Fall hatte sich eine 57-jährige, langjährige Mitarbeiterin eines Callcenters arbeitslos gemeldet, nachdem sie wegen einer Betriebseinstellung einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung in Höhe von rund 75.000 € unterzeichnet hatte. Der Frau, die zugleich auch Betriebsratsvorsitzende des Unternehmens war, wurde daraufhin von der Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld gewährt - allerdings erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwölf Wochen! Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frau durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ihre Arbeitslosigkeit zumindest mitverschuldet habe. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin, der Streit ging bis vor das Hessische Landessozialgericht.
Zwölf Wochen Sperre rechtmäßig
Die Richter schlossen sich der Argumentation der Agentur für Arbeit an und erkannten die Sperrzeit von zwölf Wochen für rechtmäßig. Die Frau habe ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, so hätte sie zwar nicht die üppige Abfindung erhalten, allerdings wäre ihr Arbeitsverhältnis noch bis zur Betriebseinstellung gelaufen und sie hätte eine Abfindung nach dem Sozialplan des Unternehmens erhalten. Dabei sei es nicht von Bedeutung, dass diese Abfindung deutlich unter der des Aufhebungsvertrages hätte liegen können.
Beim Stichwort Aufhebungsvertrag müssen Alarmglocken läuten!
Der dargestellte Fall verdeutlicht ungemein, welche Gefahren mit der leichtfertigen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages einhergehen können. Oftmals lassen sich Arbeitnehmer von hohen Abfindungsprämien locken, ohne sich der rechtlichen Risiken bewusst zu sein. Dabei sind Aufhebungsverträge per se nicht unbedingt schlecht: wenn die in Aussicht stehenden Vorteile der Vereinbarung die Nachteile überwiegen, so können Aufhebungsverträge durchaus sinnvoll sein. Arbeitnehmern, denen eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses angetragen wird, sollten sich allerdings zunächst genau über die rechtlichen Risiken informieren, die mit dem Vertrag einhergehen. Erst dann kann eine gezielte "Kosten-Nutzen-Rechnung" über den Vertrag aufgestellt und das beste Ergebnis durch Abwägung gefunden werden.
Mitgeteilt von:
Holger Syldath
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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