Im vorliegenden Fall hatte ein Paar im Jahr 2006 eine Wohnung in München gemietet. 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 auf 1140 Euro ab dem Monat April. Die Mieter gaben zwar keine Zustimmung ab, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt den erhöhten Mietzins. Die Vermieterin verlangte die schriftliche Zustimmung. Sie wolle Sicherheit, schließlich könnten die Zahlungen eingestellt werden. Die Mieter gaben eine solche Erklärung nicht ab. Die Vermieterin erhob Klage auf Zustimmung, ihre Klage blieb aber ohne Erfolg.
Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung
In der Überweisung der erhöhten Miete liegt eine stillschweigende Zustimmung der Mieter zur Mieterhöhung. Eine weitere schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich, so die Richter.
Mieter, aufgepasst!
Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben kann zugestimmt werden. Ein späterer Hinweis des Mieters, das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam gewesen, stellt kein Rechtsschutzbedürfnis für eine mögliche Klage dar.
Dies bedeutet, dass Mieter ein Mieterhöhungsverlangen genau prüfen müssen bzw. prüfen müssen, ob der Mieterhöhung zugestimmt werden soll. Die Zustimmungserklärung ist formfrei, d.h. sie kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent durch Zahlung erklärt werden. Hat der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, gilt die neue Miete als vereinbart. Eine Zustimmung kann später nicht widerrufen werden. Daher muss geprüft werden, ob ein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorliegt.
Mietern ist es zu empfehlen, unverzüglich nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aufzusuchen. Mieter sollten zu einem Gespräch alle erforderlichen Unterlagen mitbringen: Mietvertrag, das neue Mieterhöhungsverlangen sowie die letzte Heizkostenabrechnung.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de