Häufig wird im Kleingedruckten der Kapitalanlageverträge dem Kunden ein Verzicht auf diese sog. Rückvergütung „untergeschoben“. Der überraschende Charakter eines solchen Verzichts führt jedoch häufig zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und der Anspruch des Anlegers besteht weiterhin.
Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH v. 19.12.2006, XI ZR 56/05) entschieden, dass Vermögensverwalter und Banken dem Kunden gegenüber verpflichtet sind, solche „Kickbacks“ offen zu legen. Der Verstoß gegen diese Pflicht soll nach der Rechtsprechung des BGH zu Schadensersatzansprüchen des Kunden und zum Recht sich vom Vertrag zu lösen führen. Diese Option dürfte insbesondere für die Kunden von Interesse sein, die wegen eingebrochenen Börsenkursen in den letzten Jahren Verluste erleiden mussten. Die Möglichkeit der Rückabwicklung dieser Verträge und der damit verbundenen Ersatz der entstandenen Verluste sollte hier auf jeden Fall im Auge behalten werden.
Die Umsetzung der sogenannten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID) im Juli 2007 hat die Pflicht zur Offenlegung von „Kickback “-Zahlungen gesetzlich festgelegt. Viele Banken sahen sich also ab diesem Zeitpunkt dazu genötigt, ihren Kunden diese Zahlungen offen zu legen. Dies geschah häufig durch verklausulierte Schreiben, die wegen ihrer Unverständlichkeit bei vielen Kunden gleich in den Papierkorb gewandert sind.
Wichtig zu wissen ist, dass bei Verlusten, aus Geldanlagen, die vor Zugang dieses Schreibens getätigt wurden, weiterhin eine Haftung der Banken und Vermögensverwalter möglich ist.
Da es sich hier wegen des Anspruchs auf den „Kickback“ selbst und möglichen zusätzlichen Schadensersatzforderungen häufig um enorme Summen handeln kann, sollte jeder Kunde in seinem eigenen Interesse Nachforschungen anstellen, ob möglicherweise nicht auch er betroffen ist. Wegen der kurzen Verjährungszeit dieser Schadensersatzansprüche (3 Jahre!) kann dem Kunden nur geraten werden, die Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht auf die „lange Bank“ zu schieben.
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