EMIR ist als Verordnung unmittelbar geltendes Recht in den EU-Mitgliedsstaaten. Aus ihr ergeben sich auch weitreichende Pflichten für sog. nichtfinanzielle Gegenparteien, also alle Unternehmen, die keine Banken oder Finanzdienstleister sind. Zu den Pflichten gehören insbesondere die Meldung der Derivate an ein Transaktionsregister sowie - je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Implementierung eines Risikomanagements sowie die Abwicklung der Derivate-Engagements über eine zentrale Gegenpartei.
Um die Auswirkungen für das eigenen Unternehmen zu untersuchen ist zwischen den Pflichten zum Clearing, zum Risikokmanagement und zur Meldung von Derivaten zu unterscheiden. Jedenfalls die Meldepflicht für Derivate wird für mittelständische Unternehmen relevant. Diese Pflicht wird aller Voraussicht nach ab dem 1. Quartal 2014 gelten. Das Meldeverfahren umfasst die Nennung der involvierten Parteien am Derivatekontrakt sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts. Für die Teilnahme am Meldeverfahren ist eine Kennziffer (die sog. LE = Legal Entity Identifier) zu beantragen. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, muss mit nicht unwesentlichen Ordnungsgeldern rechnen. Banken als häufige Vertragspartner in Derivaten bieten Unternehmen häufig an, für sie die Meldepflichten zu übernehmen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Delegation der Meldepflichten an die Bank sinnvoll und ausreichend ist.
Ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei daneben auch die Clearing-Pflicht und die Pflicht zur Implementation eines Risikomanagments trifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Erfüllung dieser Pflichten erfordert im Zweifel einige Änderungen in der Organisation des Unternehmens.
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