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Zucker-Kartell: Schadensersatz für die Industrie?

Verjährung beachten!

(lifePR) (München, )
Laut einer am 18.02.2014 veröffentlichten Pressemitteilung des Bundeskartellamts wurden Bußgelder in Höhe von rund € 280 Mio. Euro gegen die drei großen deutschen Zuckerhersteller verhängt. Betroffen sind Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG (Diamant-Zucker), Südzucker AG und Nordzucker AG, Braunschweig. Diese drei Hersteller erreichen zusammen einen Marktannteil von rund 50 % der EU-Quotenzuckererzeugung. Alleine auf Südzucker entfielen Bußgelder in Höhe von € 195,5 Mio. Damit endeten 2009 eingeleitete Ermittlungen.

Was war passiert?
Die betroffenen Unternehmen haben nach Mitteilung des Bundeskartellamts seit Mitte der 90-er Jahre wettbewerbsbeschränkende Abreden in Form eines Gebietskartells getroffen. Danach war auf Geschäftsleitungsebene und auf Ebene des Vertriebs verabredet, Zucker jeweils nur in den traditionell angestammten Herkunftsregionen der Unternehmen anzubieten. Zudem sollen teilweise Absprachen über Produktionsmengen erfolgt sein. Absprachen sollen zudem unter dem Dach des deutschen Verbandes der Zuckerindustrie und der Wirtschaftlichen Vereinigung Zucker getroffen worden sein. Die Konsequenz daraus: Der Wettbewerb im Zuckermarkt wurde über die EU-Zuckermarktregelung hinaus beschränkt. Die zuckerverarbeitende Industrie und Verbraucher dürften damit über Jahre überhöhte Zuckerpreise gezahlt haben.

Schadensersatzansprüche der Industrie
Nach § 33 des Gesetzes gegen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen (GWB) können durch ein Kartell Geschädigte von den Kartellanten den Schaden ersetzt verlangen, der ihnen durch die überhöhten Preise entstanden sind.

Im Jahr 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass ein Kunde möglicherweise die Schäden über erhöhte Preise für seine Produkte teilweise wieder an seine Kunden weitergeben kann (sog. passing-on-defense), die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ausschließt. Südzucker könnte sich also pauschal nicht mit dem Argument verteidigen, dass erhöhte Preise ja zu keinem Schaden geführt hätten, da die Aufschläge weitergereicht wurden. Vielmehr müsste Südzucker darlegen und beweisen, dass die verarbeitende Industrie seinen Schaden tatsächlich weitergebenen hat.

Die Besonderheit bei der Geltendmachung von Kartellschäden: Sobald die verhängten Bußgeldbescheide bestandskräftigt sind, muss der Geschädigte die Kartellabsprache nicht mehr beweisen. Vielmehr ist ein Gericht an die Feststellung der Kartellbehörde gebunden (sog. „follow-on-Verfahren“). Dies erleichtert Betroffenen die Verfolgung ihrer Ansprüche ungemein. Zu beachten ist allerdings die Verjährung: Diese wurde mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Kartellbehörde zunächst gehemmt. Diese Hemmung endet allerdings 6 Monate nach Verhängung des Bußgelds.
Für Anfragen und weitere Informationen stehen bei der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Jäger und János Morlin zur Verfügung.
Mehr Informationen: www.roessner.de/suedzucker-ag

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