Die (typische) Konstellation war folgende: Als Grundlage zur Darlehensgewährung, hatte die Klägerin eine notarielle Urkunde zur Absicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ihrer Hausbank bestellt. Damit hat sie sich automatisch (formularmäßig) der sofortigen Zwangsvollstreckung für alle Ansprüche aus der Grundschuld unterworfen. Später kündigte die Hausbank das Darlehen und verkaufte sämtliche Forderungen an einen Dritten. Damit trat die Bank diesem die Grundschuld ab. Dieser Dritte wiederum trat Forderungen und Grundschuld an die jetzige Beklagte ab, die nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich die Zwangsvollstreckung einleitete.
Wie schon früher hat der BGH auch in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungserklärung nicht unzulässig ist. Neu ist allerdings, dass der BGH bereits für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger fordert, dass der neue Gläubiger auch in den Sicherungsvertrag eintritt, um einer Verschlechterung der Rechtsposition des Grundschuldbestellers entgegen zu wirken.
Die Frage des wirksamen Eintritts in den Sicherungsvertrag (inklusive des Nachweises) ist nicht im Rahmen der erhobenen Vollstreckungsgegenklage zu prüfen. Vielmehr ist die Prüfung dieser Frage dem (vorgeschalteten) Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.
Nach dieser Entscheidung hat künftig bereits der Rechtspfleger bzw. Notar im Klauselerteilungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachgewiesen hat. Dies hat für den Grundschuldbesteller den Vorteil, dass er nicht in die Klägerrolle gezwungen wird, sofern ein wirksamer Eintritt in den Sicherungsvertrag fehlt.
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