Für diese Fälle ermöglicht die Arbeitsrechtliche Kommission ein Schiedsverfahren. Deshalb soll die Arbeitsrechtliche Schiedskommission über die Gestaltung des neuen Tarifrechts für die rund 130.000 Beschäftigten in Kirche und Diakonie der drei nordrhein-westfälischen Landeskirchen entscheiden. Ein entsprechender Antrag an die Schiedskommission ist jetzt gestellt worden. In kirchlichen und vielen diakonischen Einrichtungen gilt noch der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF). Die Einrichtungen, in denen bisher schon die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) galten, wenden deren neue Fassung an.
Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit Für Oberkirchenrat Martin Kleingünther gibt es zur flächendeckenden Übernahme des AVR keine sinnvolle Alternative. Als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Arbeitgeberseite wehrt er sich gegen die Stimmungsmache durch die Arbeitnehmerverbände: "Der AVR ist kein Sparmodell, sondern die einzige zukunftsfähige Lösung im Tarifstreit. Nur die Übernahme des AVR sichert die notwendige Einheit von Kirche und Diakonie und garantiert, dass wir auch künftigen Herausforderungen im Markt des Sozialwesens gewachsen sind." Die Vorteile gegenüber dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TvÖD), der von den Gewerkschaften favorisiert wird, liegen für ihn klar auf der Hand: Vom Wegfall der automatischen Höhergruppierung nach Dienst- und Lebensalter, auch "Sitzfleischprämie" genannt, profitieren mittel- und langfristig sowohl jüngere als auch ältere Beschäftigte: Berufsanfänger erhalten deutlich höhere Einstiegsgehälter, die allerdings nicht mehr so stark steigen. Durch ein relativ konstantes Lohnniveau wird auch die Beschäftigung älterer Mitarbeiter wieder attraktiver. "Somit wäre die Tarifreform auch ein Beitrag zu sozialer Gerechtigkeit", betont Kleingünther. Außerdem wehrt er sich gegen den von Gewerkschaften immer wieder gemachten Vorwurf, dass Angestellte künftig weniger Geld erhalten: "Das ist schlichtweg falsch. Es gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung."