Tatsächlich wird die Welt der Anforderungen und Grenzwerte für Gebäudeluftdichtheit immer komplexer. Ob Energie-Einspar-Verordnung, DIN 4108-7, DIN V 18599 oder auch KfW Bankengruppe: Sie alle formulieren Vorgaben zur Dichtheit, unterscheiden sich aber vielfach im Detail. Da weitet die KfW beispielsweise eine EnEV-Vorschrift für Neubauten im Nebensatz auf Sanierungsvorhaben aus. Gleichzeitig nennt sie an anderer Stelle weichere Dichtheitsgrenzwerte als die Energie-Einspar-Verordnung. Auch viele regionale Förderprogramme machen eigene Vorschriften, manche davon anspruchsvoll, manche weniger streng. Und für Passivhäuser gelten ohnehin gesonderte Regeln.
Sogar die Art, wie der öffentlich-rechtliche Nachweis gerechnet wird, kann für die Frage nach einzuhaltenden Dichtheitsanforderungen relevant sein. Beispiel: Nach EnEV gilt für die Luftdurchlässigkeit von Wohngebäuden mit einem konditionierten Luftvolumen über 1.500 Kubikmetern der auf die Gebäudehüllfläche bezogene q50-Wert. Allerdings nur, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 ermittelt wird. In Fällen, bei denen man mit der Normenkombination DIN V 4108-6/DIN V 4701-10 rechnet, gilt, wie bei kleineren Gebäuden auch, der aufs Volumen bezogene n50-Wert. „Allein dieses Beispiel macht deutlich, wie genau man hinsehen muss, um die im konkreten Fall zutreffenden Dichtheitsanforderungen dingfest zu machen“, erläutert FLiB-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Oliver Solcher. Den Überblick darüber besitzen können letztlich nur diejenigen, die das Objekt auch geplant und berechnet haben.
Somit sei jeder Messdienstleister gut beraten, sich seinerseits beim Auftraggeber nach den einzuhaltenden Dichtheitsvorgaben zu erkundigen und sich diese möglichst sogar schriftlich bestätigen zu lassen. Hilfreich sei auch die Frage nach dem eigentlich Zweck der Messung: Geht es um eine EnEV-Schlussmessung oder sollen Anforderungen eines abweichend definierten Energiestandards nachgewiesen werden? Erfolgt der Blower-Door-Test im Rahmen eines bestimmten Förderprogramms und wie sehen dessen Auflagen aus? Eventuell dient die Messung jenseits aller Grenz- und Kennwerte auch rein der Qualitätskontrolle am Bau? Umfassend informiert kann der Dienstleister dann ein Angebot erstellen, über die benötigte Messtechnik entscheiden und seine Auftraggeber zum passenden Messzeitpunkt sowie eventuell zuvor noch abzuschließenden Arbeiten beraten. Ist die Frage, welche Anforderungen denn nun gelten, trotz allem unbeantwortet geblieben, sollte er sich im Prüfbericht aber darauf beschränken, die ermittelten Kennwerte zu protokollieren: Eine Aussage darüber, ob das Gebäude den Test „bestanden“ hat oder nicht, ist nur bei genauer Kenntnis aller Randbedingungen möglich.