Zur Begründung der Zulassung der Revision führte das Gericht aus:
"Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zugelassen werden kann, das ein Gebiet erheblich beeinträchtigt, das nach der Entscheidung der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region aufgenommen worden ist (ABI. EG vom 29. Dezember 2004, L 387 S.1). "
Die Flughafengesellschaft analysiert zurzeit die Begründung des Gerichtes.
Flughafengeschäftsführer Prof. Gerd Stöwer sagte zu der Entscheidung: "Ich bin mir sicher, dass wir das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Ende erfolgreich abschließen werden. Leider besteht jetzt jedoch die Gefahr, dass durch die Beschwerde des Naturschutzbundes das wichtigste Zukunftsprojekt unserer Region verzögert wird". Der FMO und seine Gesellschafter würden sich durch diese Zwischenentscheidung nicht von ihrem Engagement, dieses wichtige Projekt schnellstmöglich umzusetzen, abbringen lassen, so Stöwer.