Doch welche Gesetze und Grundlagen spielen für das Zeitwertkonto eigentlich eine wichtige Rolle? Wo können die entsprechenden Informationen nachgelesen werden?
Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Paragrafen aktuell sind.
Die schriftliche Wertguthabenvereinbarung
Die schriftliche Wertguthabenvereinbarung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen und beinhaltet viele wichtige Details rund um das Zeitwertkonto.
Vor allem die versicherungsrechtliche Beurteilung spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Die Anforderungen, die an die Wertguthabenvereinbarung geknüpft werden, werden in § 7b ff SGB IV festgehalten. Im Rahmen dieses Dokuments werden auch andere Bereiche, wie zum Beispiel:
- die Insolvenzsicherung
- die Verzinsung
- die Informationspflicht
Rechtsgrundlagen
Alle Details, die mit Hinblick auf die Rechtsgrundlagen für Zeitwertkonten relevant werden, können unter §§ 7b – 7f, 23b SGB IV nachgelesen werden. Ein kompetenter Berater hilft Ihnen selbstverständlich gern dabei, zu erörtern, wie sich die entsprechenden Vorgaben auf die Vorgänge in Ihrem Unternehmen auswirken.
Zeitwertkonten basieren NICHT auf Zeit
Hier mögen die Begrifflichkeiten täuschen! Denn: auf ein Zeitwertkonto wird de facto keine Zeit, sondern Geld eingezahlt. Dies war jedoch nicht immer so!
Vielmehr besagt erst eine Neuregelung aus dem Jahre 2009, dass ein Wertguthaben nicht in Zeit, sondern in Geld geführt werden muss. Die rechtliche Grundlage zu diesem Beschluss wurde unter § 7d Abs. 1 SGB IV festgehalten.
Hierzu existiert jedoch eine Übergangsregelung, die vielen Unternehmen ein wenig mehr Flexibilität bietet. Denn: ein Wertguthaben, das vor dem 01. Januar 2009 als Zeitguthaben eingerichtet wurde, darf weiterhin auf Zeitbasis existieren. Die Grundlage zu diesem Beschluss kann über § 116 Abs. 1 SGB IV nachgelesen werden. (Von dieser Ausnahme sind übrigens auch neue Wertguthabenvereinbarungen betroffen, die beispielsweise auf alten Tarifverträgen basieren.)
Über § 7b Nr. 3 SGB IV wurde übrigens auch festgelegt, dass jede Art von Arbeitsentgelt eingezahlt werden kann. Hier obliegt es dem Arbeitnehmer (in Absprache mit dem Arbeitgeber), ob lediglich ein Teil des Gehalts oder auch Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Sonderzahlungen und Co. genutzt werden, um das jeweilige Guthaben aufzustocken.
Vorgaben zu Freistellungszwecken
Ein Zeitwertkonto kann im Zusammenhang mit unterschiedlichen Freistellungszwecken genutzt werden. Besonders weitverbreitet sind hierbei:
- Eltern- und Pflegezeit
- der vorzeitige Ruhestand
- Auszeiten, die mit Hinblick auf eine Fort- und Weiterbildung benötigt werden
- das „Sabbatical“
Welche gesetzlichen Regelungen gelten mit Hinblick auf eine mögliche Kurzarbeit?
Unter anderem hat die Corona Krise dafür gesorgt, dass viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit beschäftigt werden mussten. Doch welche Auswirkungen hat dies eigentlich auf das Guthaben auf dem Zeitwertkonto? Die Antwort: keine! Denn: bei einem ZWK handelt es sich nicht um ein klassisches Gleitzeitkonto, so dass die Regelungen aus § 96 Abs. 4 Nr. 3 SGB III nicht gelten. Vielmehr unterliegt das Zeitwertkonto – wie auch schon im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz erwähnt – einem gesonderten Schutz. Wenn das Guthaben also laut § 7c SGB IV eingesetzt werden soll, muss es auch im Falle von Kurzarbeit nicht angetastet werden.
Dasselbe gilt übrigens auch im Falle von Arbeitslosigkeit. Durch eine bestehende Wertguthabenvereinbarung wird das Arbeitslosengeld nicht gemindert. Die entsprechenden Regeln finden sich unter § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III.