Hierbei fällt oft auf, dass dieses Thema nicht „zwischen Tür und Angel“ behandelt werden kann, sondern dass es manchmal ein wenig mehr Zeit, zum Beispiel an einem Feiertag, wie dem Buß- und Bettag, braucht, um sich umfassend zu informieren.
Das Interesse an den Vorteilen eines Zeitwertkontos wächst charakteristischerweise oft an besonderen Tagen, wie zum Beispiel dem Weltkindertag, der am 20. November 2020 gefeiert wird. Hier erleben viele Menschen, wie schön es sein kann, Zeit mit der Familie zu verbringen und stellen sich vor, welche Auswirkungen eine längere Auszeit haben könnte.
Weshalb nicht „vorarbeiten“, um sich dann für den jeweiligen Zeitraum ausklinken und eine ganz besondere Art von Quality Time genießen zu können?
Ein Störfall – was ist das eigentlich??
Zugegeben: „Störfall“ hört sich immer ein wenig negativ an. Die gute Nachricht: für jeden Störfall, der im Zusammenhang mit einem Zeitwertkonto entstehen kann, gibt es mindestens einen Lösungsansatz. (Selbstverständlich helfen Ihnen die professionellen Mitarbeiter der Foresight GmbH gern weiter, wenn es darum geht, professionell auf derartige Zwischenfälle zu reagieren. Sprechen Sie uns gern an.)
Ein Störfall kann – im Zusammenhang mit einem Zeitwertkonto – auf mehreren Ebenen auftreten. Grundsätzlich gilt, dass er vor allem dann eine Rolle spielt, wenn der betreffende Arbeitnehmer, der das Geld auf seinem ZWK gesammelt hat, nicht selbst dazu in der Lage ist, dieses auch aufzubrauchen.
Manchmal kommt es leider vor, dass ein Mitarbeiter verstirbt, manchmal ergibt es sich jedoch auch einfach aufgrund einer aktuellen Situation im Betrieb, dass die Summe, die sich hier im Laufe der Zeit angesammelt hat, nicht aufgebraucht werden kann.
Für alle Arten von Störfällen gilt jedoch, dass das betreffende Guthaben nicht verfallen muss. Es gibt verschiedene Wege, dieses zu übertragen und manchmal sogar – im absoluten Notfall – anzutasten.
Vererben und verschenken? Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung?
Geld kann vererbt und verschenkt werden. Das Geld, das im Laufe der Zeit auf einem ZWK angesammelt wurde, stellt hier keine Ausnahme dar. Ebenso wie beim klassischen Vererben bzw. bei einer typischen Schenkung ist es jedoch unerlässlich die betreffenden Vorgaben mit Hinblick auf Steuern zu beachten.
Zudem müssen im Falle einer Vererbung bzw. einer Schenkung die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Hier gelten in etwa dieselben Regeln wie bei der klassischen Auszahlung.
Das Wertguthaben „ankratzen“ – geht das?
Im Laufe der Zeit kann sich auf einem ZWK eine beachtliche Summe sammeln. Dementsprechend stellt sich oft die Frage, ob der jeweilige Betrag „im Notfall“ angetastet werden kann.
Ein solches Vorgehen ist jedoch tatsächlich nur im wortwörtlichen Notfall möglich. Was hier akzeptiert wird, ist vom individuellen Einzelfall abhängig und muss auf der Basis von spezifischen Faktoren entschieden werden.
Die Messlatte, die es hier zu erfüllen gilt, liegt jedoch vergleichsweise hoch. Das bedeutet, dass der betreffende Notfall für eine absolute Existenzbedrohung des Mitarbeiters sorgen muss. Ansonsten wird erwartet, dass dieser sich auf die Suche nach anderen Geldquellen abseits des Zeitwertkontos begibt und beispielsweise einen kurzfristigen Kredit aufnimmt.