Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass der Mieter oder Käufer aus keinem der gesetzlich vorgesehenen Energieausweise seinen zukünftigen Energieverbrauch oder die Energiekosten erfahre. Ein Energieausweis gelte für das gesamte Gebäude, nicht für eine Wohnung. Die Kosten könne ein Energieausweis nicht abbilden, da diese wesentlich vom Preis des Energieträgers abhängen würden, der je nach Energieversorgungsart um das Doppelte und mehr schwanken könne. Das bedeute: ein doppelt so hoher Verbrauch könne unter Umständen mit den gleichen Kosten verbunden sein.
Ab dem 1. Juli 2008 müssen Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, dem potentiellen Käufer oder Mieter einen Energieausweis des Gebäudes zugänglich machen. Dies gilt zunächst für alle Häuser, die bis 1965 fertiggestellt wurden. Jüngere Gebäude müssen erst ab dem 1. Januar 2009 einen Energieausweis vorweisen. Für Baudenkmäler müssen keine Energieausweise erstellt werden. Der Energieausweis soll Auskunft über den energetischen Zustand eines Gebäudes geben und so für mehr Information und Transparenz sorgen. Ab heute gelten zwei Typen des Energieausweises: Der Verbrauchsausweis wird auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre erstellt, der Bedarfsausweis arbeitet mit dem berechneten Energiebedarf des Gebäudes.
Bei Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten kann grundsätzlich zwischen beiden Ausweisvarianten gewählt werden. Für kleinere und ältere Häuser gilt diese Wahlfreiheit nur noch bis zum 30. September 2008. Danach müssen Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 erstellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreichen, einen Bedarfsausweis vorweisen.