Das AGG (§ 19 Abs.3) erlaube eine unterschiedliche Behandlung von Mietinteressenten zum Zwecke der sozialen und kulturell-ethnischen Durchmischung der Quartiere und stelle diese nicht unter Diskriminierungsverdacht. Dies fördere das Ziel der Nichtdiskriminierung und Integration zu schützender Personengruppen. Eine Streichung dieser Regelung - wie sie die Linkspartei in ihrem am heutigen Abend zu beratenden Antrag im Deutschen Bundestag fordert - wäre kontraproduktiv.
Die BSI warnt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich vor einer weiteren Verschärfung der Antidiskriminierungsrichtlinien im Bereich der Regelungen für die Wohnungswirtschaft auf Druck der EU. Die genannte Vorschrift sei wohnungs- und gesellschaftspolitisch notwendig, um sozial stabile Bewohner- und Siedlungsstrukturen zu schaffen. Dies sei auch ein Beitrag zum Schutz vor individueller Diskriminierung. Die Verbesserung der Wohnverhältnisse verhindere die Stigmatisierung von Quartieren und Siedlungen und führe daher zu besseren Chancen im Bildungs- und Arbeitsbereich. "Deswegen ist diese Regelung unverzichtbar", erklärte Freitag.
Ebenso kritisch sieht die BSI die von der EU erwogene Abtretbarkeit behaupteter Diskriminierungsansprüche an sogenannte Antidiskriminierungsvereine. Die Umsetzung dieser Pläne würde Abmahnvereinen auch eine Plattform für möglichen Missbrauch bieten mit der Gefahr einer unnötigen Prozessflut.