Der Fall
Im vorliegenden Fall führten starke Regenfälle zu einem Rückstau aus der Kanalisation und dadurch überschwemmte der Keller eines vermieteten Hauses. Besonders unangenehm: Das eingedrungene Abwasser verunreinigte und beschädigte den Hausrat des Mieters sowie das Gebäude. Der Mieter verlangte vom Hauseigentümer Schadenersatz.
Die Versicherungsfrage
Hier handelt es sich um ein vermietetes Objekt. Ob die Wohngebäudeversicherung für den Gebäudeschaden oder die Hausratversicherung des Mieters für den Hausratschaden aufkommt, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Da i.d.R. Schäden durch witterungsbedingten Rückstau nicht versichert sind, müsste eine Sonderdeckung vereinbart sein. Für die Schäden am Hausrat des Mieters kann aber auch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vermieters zuständig sein. Denn laut Gesetzgeber haftet jeder, der schuldhaft einen Schaden gegenüber Dritten verursacht. Fraglich ist, ob der Vermieter schuldhaft gehandelt hat. In zahlreichen Städten wird als Kanalsystem ein Mischsystem genutzt. Hierunter versteht man, dass für das Schmutz- und Regenwasser ein gemeinsames Kanalnetz vorhanden ist. Dieses kann bei Starkregen das Wasser aber nicht vollständig aufnehmen, so dass ein Rückstau entstehen muss. Das Abwasser dringt so leicht in die Keller ein, z.B. durch Waschbecken, Waschmaschinen oder Bodenabläufe. Deshalb müssen alle Räume, die unter der sog. Rückstauebene liegen, gegen eindringendes Abwasser gesichert werden. "DIN-Vorschriften sehen schon seit Jahren den Einbau und die Wartung von Rückstausicherungen zwingend vor", erklärt Lars Wegener, Schadenexperte der Grundeigentümer-Versicherung. Wegener weiter: "Für Altbauten ist eine Nachrüstung erst erforderlich, wenn Leitungen repariert werden oder das Risiko, z.B. aus Vorschäden, bekannt ist, trotzdem ist eine Nachrüstung frühzeitig empfehlenswert." Hier hatte der Vermieter keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen, so dass das Wasser ungehindert in die Kellerräume eindringen konnte. Ihn trifft somit ein Verschulden und seine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kommt zum Tragen.
Der Tipp
Vermieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, die vermieteten Räume im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 BGB – Instandhaltungspflicht). Entsteht nun ein Wasserschaden kommt eine Haftpflichtversicherung nur für Schäden am Eigentum des Mieters auf. Sind Bodenbeläge, Tapeten und der Wandanstrich in Mitleidenschaft geraten, nutzt dem Vermieter seine Haftpflichtversicherung wenig. Vertraglich ist er aber i.d.R. dazu verpflichtet die Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Dann ist es ratsam eine Wohngebäudeversicherung mit entsprechendem Leistungsumfang zu haben. Bei der Grundeigentümer-Versicherung beispielsweise wären diese Kosten in der Wohngebäudeversicherung im Rahmen des Sicherheitspaketes ("Schutz 60") bis zu einem Betrag von 8.000 Euro, bzw. im Falle eines Rückstauschadens bei der vereinbarten Elementarschadenversicherung mitversichert. Besteht ein entsprechender Schutz nicht, muss der Vermieter die Kosten selbst tragen.
Weitere Informationen zu den genannten Versicherungen erhalten Sie telefonisch im Kunden-Center der Grundeigentümer-Versicherung VVaG unter 040 – 3766 3766 oder im Internet unter www.grundvers.de.