Bei der MCE Fonds 07 Sternenflotte handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der in verschiedene Beteiligungen an bereits bestehenden Schiffsfonds investiert hat. Diese wurden in der Regel über den Zweitmarkt erworben. Die MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG fungiert hierbei als Dachgesellschaft, an welcher sich die Anleger beteiligten und die ihrerseits Beteiligungen bereits bestehender geschlossener Schiffsfonds (sogenannte Zielfonds) erwerben sollte.
„Dass ab dem Jahr 2011, als die Krise der Schiffsmärkte bereits in vollem Gange war, Zweitmarktfonds für Schiffsbeteiligungen auf den Markt gebracht wurden, halten wir für sich genommen schon für fragwürdig“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. „Aus diesem Grund haben wir den Emissionsprospekt einer eingehenden Prüfung unterzogen und sind hierbei fündig geworden. Die von uns heraus gearbeiteten Prospektfehler machen wir für unsere Mandanten im Rahmen von Schadensersatzklagen geltend“, so Brockmann weiter.
Die Pilotklagen richten sich gegen die prospektverantwortlichen Gründungs- und Treuhandkommanditisten der Fondsgesellschaft. Auch die Inanspruchnahme von beratenden Banken bzw. Sparkassen wegen Prospektfehler ist möglich, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet sind, den Prospekt mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Hierbei hätten die Prospektfehler erkannt werden müssen.
Da neben der MCE Fonds 07 Sternenflotte auch die weiteren MCE Sternenflotten-Fonds notleidend sind und zumindest mit einem Teilverlust der Anlegergelder zu rechnen ist, empfiehlt HAHN Rechtsanwälte allen betroffenen Anlegern, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.