Das Landgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Kreissparkasse Heilbronn den Kläger nicht richtig beraten hat. Die Kreissparkasse hat sich im Prozess darauf berufen, dem Kläger alle wesentlichen Fakten zum Fonds anhand des Fondsprospektes erläutert zu haben. Der Fondsprospekt sei aber fehlerhaft, so das Landgericht. Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen der Verkäuferin der Fondsimmobilien, der IVG Immobilien AG und der Mutter der Fondsinitiatorin, der HSH Nordbank AG, wurden im Prospekt nicht dargestellt. Der Auffassung der Kreissparkasse, dass insoweit keine Pflicht zur Aufklärung bestanden habe, ist das Landgericht entgegengetreten und führt aus, dass wegen der bestehenden Gefahr einer Interessenskollision auf die Verflechtungen hätte hingewiesen werden müssen. Die auf dem Fondsprospekt fußende Beratung der Kreissparkasse sei mithin unzureichend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht am Fonds beteiligt hätte. Die daraus folgenden Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung seien auch nicht verjährt.
Das Landgericht Heilbronn hat dem Kläger 22.875,- Euro nebst Zinsen zugesprochen. Hinsichtlich der in Abzug gebrachten Ausschüttungen hat das Landegericht die Kreissparkasse verpflichtet, den Kläger von eventuellen Rückforderungen freizustellen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Kreisparkasse dem Kläger nicht nur die Kosten des Prozesses, sondern auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten hat.
„Wichtig ist dieses Urteil auch für andere Anleger der HGA Mitteleuropa V GmbH & Co. KG, weil die Ausführungen zur Prospektfehlerhaftigkeit auch auf andere Fälle übertragbar sind“, stellt Fachanwalt Murken-Flato von HAHN Rechtsanwälte fest. Unbedingt zu beachten sei aber die Verjährung. Diese endet taggenau zehn Jahre nach der Beitrittsannahme. HAHN Rechtsanwälte empfiehlt jedem Anleger, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist, sich hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anwaltlich beraten zu lassen.