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Bundesgerichtshof sieht Nichtberücksichtigung von zukünftigen Sondertilgungsrechten bei Berechnung von Vorfälligkeitszinsen als unwirksam an

(lifePR) (Hamburg, )
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 388/14 – eine formularmäßige Klausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als unwirksam angesehen. Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden geklagt. Nach der beanstandeten Klausel sollten zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden. Der in letzter Instanz zuständige Bankensenat des Bundesgerichtshofes entschied, dass die streitgegenständliche Klausel unwirksam sei und sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu.

„Das Urteil des BGH bietet allen Verbrauchern, deren finanzierende Bank eine identische bzw. ähnliche Klausel verwendet hat und die bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages Vorfälligkeitszinsen zu zahlen hatten, einen neuen Ansatzpunkt zur Rückforderung zumindest eines Teils der Vorfälligkeitsentschädigung“ teilt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte mit. „Gerade Verbrauchern, die ihre Vertragserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages nicht widerrufen und die Frist zum Widerruf bis zum 21. Juni 2016 versäumt hatten, eröffnet diese Entscheidung rechtlich eine neue Chance“, so Hahn weiter. „Nach den uns vorliegenden Informationen hat zum Beispiel auch die ING-DiBa AG die vom Bundesgerichtshof als unwirksam gewertete Klausel in zahlreichen Darlehensverträgen verwandt“, teilt Hahn mit.

Hahn Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern, die wegen vorzeitiger Kündigung eines Darlehens Vorfälligkeitszinsen an die Bank gezahlt haben, kostenfrei eine Überprüfung der entsprechenden Klausel ihres Darlehensvertrages auf eine mögliche Unwirksamkeit an. Weiterführende Informationen sind der Homepage von HAHN Rechtsanwälte zu entnehmen.

 

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde in JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, RA Peter Hahn, ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, RAin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit siebzehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.

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