Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Belehrung weise einen überflüssigen Abschnitt auf, der zudem seinerseits zwei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten – finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts – enthalte. Das Subsumtionsrisiko, ob ein finanziertes Geschäft vorliege oder nicht, und falls ja, welche Sachverhaltsalternative, werde entgegen dem Deutlichkeitsgebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliegt, werde er verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.
Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt. Zwar seien seit dem Abschluss des Darlehensvertrages bis zum Widerruf mehr als 10 Jahre verstrichen. Ein Erklärungswert lasse sich dem Unterbleiben des Widerrufs nicht entnehmen, da die Kläger nach Ablauf von mehreren Jahren davon ausgehen mussten, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist längst verstrichen war. Demgegenüber habe es die Beklagte in der Hand gehabt, durch die gesetzliche vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 – nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten und deren Besprechung in den Medien – bekannt geworden, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genügt.
„Das aktuelle Urteil des Landgerichts Stuttgart ist für Kunden der LBBW und auch anderer Banken hilfreich, deren Kreditvertrag eine identische beziehungsweise ähnliche Widerrufsbelehrung enthält“, stellt der Fachanwalt Peter Hahn fest. Hahn Rechtsanwälte bietet allen interessierten Verbrauchern einen kostenfreien Erstcheck ihrer Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. „Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie noch bis zum 21. Juni 2016 ausgeübt werden“, so Hahn abschließend.