Im weiteren Verlauf wird das Oberlandesgericht Braunschweig den Musterkläger bestimmen und das Musterverfahren im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers öffentlich bekanntmachen. Ab Bekanntmachung können Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit Anwaltsschriftsatz gegenüber dem Oberlandesgericht angemeldet werden. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrens kann nach der Presseinformation frühestens im vierten Quartal des Jahres 2016 gerechnet werden.
Aktionären wird empfohlen, sich kurzfristig über ihre rechtlichen Möglichkeiten und die Verjährungsrelevanz zu informieren. Denn nach der bis zum 09.07.2015 geltenden Verjährungsregelung des § 37 b Abs. 4 WpHG a.F. verjähren die Ansprüche in einem Jahr ab Kenntnis des Aktionärs von der Unterlassung der Ad-hoc-Mitteilung, frühestens am 19. September 2016. HAHN Rechtsanwälte empfiehlt in den Fällen, die möglicherweise verjährungsrelevant sind, die Durchführung einer Einzelklage. Denn auch diese Klagen werden mit der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister ausgesetzt, so dass die Kosten überschaubar sind. „Sofern kein Verjährungsrisiko besteht, empfehlen wir die Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens“, erläutert Dr. Petra Brockmann von HAHN.
Nähere Details zu den Hintergründen und dem möglichen Vorgehen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/....