Das sogenannte „Abkommen über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen“ zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat wurde bereits im Sommer 2021 in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Abkommen erleichtert es, Qualifikationen auf der anderen Seite der Grenze anerkennen zu lassen und somit die beruflichen Möglichkeiten zu erweitern. „Auch der Meistertitel im Handwerk ist eingeschlossen“, sagt Alexander Dirks. „Ohne ein solches Abkommen wäre eine formelle, langwierige und oftmals kostspielige Überprüfung jeder einzelnen Qualifikation notwendig.“
Ziel des Abkommens ist, dass Berufs- und Weiterbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung automatisch anerkannt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verfahren zur Anerkennung nach diesem Abkommen ersetzt die individuelle Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beziehungsweise der Handwerksordnung (HwO). „In Deutschland wird das Verfahren bei den Kammern beantragt und durchgeführt, die auch für die Anerkennung nach BQFG und HwO zuständig sind. In der Schweiz sind die entsprechenden Eidgenossenschaften Ansprechpartner für die Berufsanerkennung“, erläutert Alexander Dirks.
Informelle Berufslisten, die bei den zuständigen Stellen als Arbeitsinstrument stetig aktualisiert werden, dienen als Entscheidungsgrundlage bei der Feststellung der Gleichwertigkeit. „Sie haben empfehlenden Charakter und erleichtern so das Verfahren“, sagt der Experte der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Die zuständigen Stellen sollen im Regelfall ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit entsprechend den Listen entscheiden. Statt eines individuellen Vergleichs erfolgt auf Meisterebene ein Vergleich der formellen Abschlussdokumente und die Art und Weise der Prüfung und der Prüfungsordnung. Außerdem müssen die betreffenden Berufs- und Fortbildungsabschlüsse gemäß dem Abkommen systemisch der gleichen Niveaustufe zugeordnet sein.
Einzelpersonen, die einen Antrag auf Anerkennung ihres beruflichen Abschlusses stellen, haben keinen Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit aufgrund der empfehlenden Angaben in den Listen. Insbesondere können Antragstellende sich nicht auf das Vertrauensprinzip berufen, wenn sie sich auf Angaben von Listen beziehen, die nicht mehr aktuell sind. „Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer engeren Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Schweiz und unterstützt die berufliche Mobilität auf beiden Seiten“, so Alexander Dirks.
Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sind Alexander Dirks, Telefon: 0621 18002-140 oder E-Mail: alexander.dirks@hwk-mannheim.de sowie Alexandra Wehe, Telefon: 0621 18002-149, E-Mail: alexandra.wehe@hwk-mannheim.de.