Normalerweise sei es daher so, dass das Ausbildungsverhältnis nur dann mit Vertragsende abgeschlossen sei, wenn der Azubi die Prüfung nicht bestehe. „In diesem Fall können Lehrlinge aber auch den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen“, sagt Hannah Reichenecker. Diesem Antrag müsse der Betrieb zustimmen und die Verlängerung bis zur nächsten Prüfung, maximal jedoch um ein weiteres Jahr, ermöglichen.
Ebenfalls ein Ausnahmefall sei dann gegeben, wenn die Prüfung nach dem kalendarischen Ablauf des Berufsausbildungsvertrages stattfindet. „Wir empfehlen in diesem Fall eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum Prüfungstermin“, so die Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin. „Diese Verlängerung sollte der zuständigen Stelle angezeigt werden.“ Den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit können Interessenten bei der Handwerkskammer erhalten.
Übrigens: Da das Ausbildungsverhältnis mit Vertragsende automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, empfiehlt es sich der Handwerkskammer zufolge, dem Azubi ein halbes Jahr vor der Prüfung formlos mitzuteilen, ob er voraussichtlich übernommen werde oder nicht. „Dies ist aber keine Pflicht“, so Hannah Reichenecker. Sollte der Azubi nach der Prüfung oder dem Ausbildungsende weiter seiner Arbeit nachgehen und vom Betrieb bezahlt werden, dann komme es zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.
Fragen rund um die Ausbildung im Handwerk beantwortet das Team der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, E-Mail: ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.