Das Unternehmen war von der GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH wegen eines Eintrags im Internetverzeichnis www.gewerbeauskunft-zentrale.de angeschrieben worden. Das Formular, das auf den ersten Blick, wie ein Schreiben einer Behörde aussieht, wurde ausgefüllt und unterschrieben an den Verlag zurückgesandt. Auf die Kostenpflicht war versteckt im Kleingedruckten hingewiesen worden.
Die Abofalle schnappte zu und der Verlag schickte kurze Zeit später eine Rechnung über rund 1000 Euro. Das Unternehmen sah sich getäuscht und verweigerte die Zahlung. Es folgten Mahnungen, Schreiben eines Inkassobüros und von Anwälten. Schließlich reichte das Unternehmen eine negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Düsseldorf ein. Mit Erfolg: Das Gericht bestätigte jetzt, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht (Az.: 30 C 11870/13).
Richard Schweizer, Justiziar der Handwerkskammer Reutlingen, hatte dem Mitgliedsbetrieb zu diesem Schritt geraten. "Wer ein solches Formular aus Unachtsamkeit unterschrieben hat, muss noch lange nicht den überzogenen Forderungen nachkommen", sagt der Rechtsberater. Er empfiehlt betroffenen Betrieben, den Vertrag wegen der offensichtlich versteckten Kostenpflicht anzufechten und - falls der Anbieter nicht reagiert und weiter mahnt - schließlich auch den Klageweg zu beschreiten.
Im vorliegenden Fall führte die Klage dazu, dass der Anbieter von sich aus einen Rückzieher machte und auf seine angeblichen Forderungen im vollen Umfang verzichtete. Das Amtsgericht Düsseldorf erließ ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Die Anwälte des Verlags führten für diesen Schritt prozessökonomische Gründe an. Dies sei ein vorgeschobenes Argument, meint Schweizer. "Ein vollumfänglich begründetes Urteil über die unseriösen Praktiken liegt nicht im Interesse der Anbieter."
Allerdings erfordern die gerichtlichen Maßnahmen vom Kläger einen langen Atem und ein robustes Nervenkostüm. Denn die Branchenbuchanbieter bauen gehörigen Druck auf, um ihre Forderungen gegenüber den Unternehmen durchzusetzen. "Es ist üblich, dass Zahlungsverweigerer recht schnell mit Mahnungen und Schreiben von Anwälten überhäuft werden", sagt Schweizer. Diese Kulisse sei Teil des Geschäftsmodells der Abzocker.
Weitere Informationen zum Thema und ein Musterschreiben für Betriebe finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Reutlingen unter www.hwk-reutlingen.de/branchenbuch-abzocke.html.