Das Landgericht Saarbrücken habe entschieden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet eine so genannte "überraschende Klausel" sein kann - der Vertragspartner mit ihr nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages also nicht zu rechnen braucht. Sie sei daher unwirksam, auch wenn im Fließtext des Formulars mehrfach darauf hingewiesen werde, dass das Angebot kostenpflichtig ist (LG Saarbrücken, Az. 10 S 185/12).
Der Branchenbuchverlag hatte einer Firma ein Formular für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis zugesandt. Dieses Formular wurde von Mitarbeitern der Firma ausgefüllt und an den Verlag zurückgesandt. Gegen den dann in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 1.178,10 Euro ging die Firma vor. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte zuvor zugunsten des Branchenbuchverlages entschieden (AG Saarbrücken, Az. 4 C 366/12 (04)); das Landgericht änderte die Entscheidung jetzt zugunsten der Firma ab.
Es führte aus, dass es sich in diesem Fall bei den Bedingungen um eine unzulässige "überraschende Klausel" im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB handeln könne, auch wenn innerhalb des Formulars darauf hingewiesen worden sei, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Der Hinweis hierauf sei jedoch nur im Fließtext des Schriftstücks erfolgt und habe so nicht mehr die volle Konzentration der Leser erfasst. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser werde einen solchen Hinweis somit nicht zur Kenntnis nehmen.
Im vorliegenden Fall komme noch erschwerend hinzu, dass die Angabe des Preises im Text mit der Währungsbezeichnung "EUR" und nicht mit dem auffälligeren Symbol "€" geschehen sei. Hierdurch werde dem Leser des Formulars die Kenntnisnahme zusätzlich erschwert.