Seit kurzem müssen börsennotierte Unternehmen über Leistungen berichten, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind. "Die Berichterstattung der Unternehmen über Beendigungsklauseln zeigt eine bunte Landschaft. Und nicht alles ist auf Basis der Geschäftsberichte wirklich transparent", resümiert Müller (Aufstellung mit konkreten Regelungen im Anhang; Link zur PM mit Anhang am Fuß dieses Textes).
Nur wenige Unternehmen erklären in ihrem Bericht ausdrücklich, sie hätten ihren Vorstandschefs keine Zusagen über Abfindungen oder Übergangsbezüge gemacht. Dazu zählen etwa der Spezialchemiekonzern Altana oder die Münchner Rück. Dagegen berichten etliche Unternehmen über Regelungen zu - teils erheblichen - Übergangszahlungen oder unmittelbar nach Ausscheiden zu zahlenden Ruhegeldern. Die meisten dieser Regelungen greifen laut den Geschäftsberichten, wenn die Bestellung eines Vorstandschefs widerrufen oder sein Vertrag nicht verlängert wird, ohne dass dafür ein "wichtiger Grund" vorliegt. "Es ist fraglich, ob solche Zahlungen an derart gut bezahlte Top-Manager noch zeitgemäß und aktienrechtlich immer zulässig sind", sagt Müller.
Die Bezugsdauer beträgt in mehreren Fällen (z.B. Allianz, Infineon) sechs oder 12 Monate, kann aber auch deutlich länger sein. So zahlt Bayer bei einem Ausscheiden aus dem Vorstand oder beim Widerruf der Bestellung ohne wichtigen Grund monatliche Überbrückungsbezüge von 80 Prozent der letzten Festvergütung für 60 Monate. "Derartige Klauseln sind nicht nur anstößig, sondern angesichts der zeitlichen Begrenzung der Verträge auf maximal fünf Jahre auch rechtlich bedenklich" sagt Dr. Roland Köstler, Wirtschaftsrechtsexperte der Hans-Böckler-Stiftung, "denn sie schränken die Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats in der Frage der Wiederbestellung ein." Es stelle sich die Frage, weshalb ein Vorstandsmitglied mit kaum geschmälerten Bezügen nach Hause geschickt werden soll, wenn es stattdessen zu ähnlichen Bedingungen weiterarbeiten könnte.
Bei BASF gilt der Widerruf der Bestellung durch den Aufsichtsrat oder die Nichtverlängerung vor dem 60. Lebensjahr sogar als "Eintritt des Versorgungsfalls". Allerdings werden anderweitige Bezüge dann angerechnet. Auch ThyssenKrupp zahlt eine Pension nach Nichtverlängerung des Vorstandsvertrags und BMW kennt ein Übergangsgeld bis zum Beginn der Ruhegeldberechtigung, "wenn dies nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Vorstand unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv angemessen ist". Es beträgt zwei Drittel des bis dato erdienten fiktiven Ruhegeldes. Die HypoRealEstate Holding hat sich auf Zahlung eines Ruhegehalts für den Fall der unverschuldeten vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstvertrags vor dem vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet. Die Zahlung umfasst im Falle des Vorsitzenden 70 Prozent der Festvergütung.
Siemens hebt das Fehlen ausdrücklicher Abfindungszusagen hervor, verweist aber darauf, dass sich aus individuellen Aufhebungsvereinbarungen Abfindungen ergeben können. Auch Siemens zahlt aber in jedem Fall Übergangsbezüge für eine Dauer von zwölf Monaten.
Volkswagen vereinbarte mit seinem 2006 ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden, zu mit dem bisherigen Anstellungsvertrag weitgehend vergleichbaren Bedingungen weiterhin für das Unternehmen tätig sein zu können.
Da die Berichte über die Vorstandsvergütung noch nicht standardisiert sind und die Unternehmen die sich daraus ergebenden Spielräume unterschiedlich nutzen, sei es um die Vergleichbarkeit noch nicht sehr gut bestellt, sagt Corporate-Governance-Experte Müller. Außerdem fehle es meist an Informationen über den Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen für die Zahlung von Übergangsgehältern und über das Alter des betreffenden Vorstandsmitglieds zu diesem Zeitpunkt. "Nur mit diesen Informationen lässt sich von außen beurteilen, ob im Einzelfall die mögliche Dauer der Zahlung angemessen ist", so Müller. "Aber immerhin gibt es nun erstmals Transparenz zur Frage der wesentlichen Vertragsbedingungen der Topmanager." Dies sei ein Verdienst des Deutschen Corporate Governance Kodexes und des Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetzes vom 3. August 2005.