Der jüngste Vorstoß stammt von den Ländern Baden-Württemberg und Saarland und sieht ein neues Gesetz "zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein" vor. Schon am 11. Februar steht es auf der Agenda des Bundesrats (Drucksache 41/11). Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle aus Freiburg erklärt dazu, die darin geplanten Änderungen kämen einer wichtigen Forderung vieler Verbände nach, die Haftungsregelungen für Vereine so zu lockern, wie das schon einmal vorgesehen war.
Bereits seit Ende 2009 gibt es eine besondere vereinsrechtliche Haftungsregelung. Durch eine Änderung im BGB war damals sichergestellt worden, dass ehrenamtliche Vorstände, die leicht fahrlässig einen Schaden verursacht haben, nicht mehr persönlich in Anspruch genommen werden können bzw. sogar einen Freistellungsanspruch gegenüber ihrem Verein und dessen Mitgliedern haben (§ 31a BGB). Stürzt etwa ein Besucher am Tag der offenen Tür an einer bislang unerkannten Stolperstelle auf dem Vereinsgelände, kann der Vereinsvorstand nicht persönlich haftbar gemacht werden. Allerdings wirkte sich diese Lockerung, wie der Fachanwalt für Steuerrecht aus Freiburg betont, nur auf Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten aus. Eine ähnliche Regelung bei den Sozialabgaben und Steuerpflichten lehnte der Gesetzgeber damals ab.
Nun soll dies zumindest für die Steuerpflichten geändert werden. Das dürfte all jene entlasten, die den Vorstandsjob ehrenamtlich ausüben. Denn Fehler passieren immer, auch wenn man nach bestem Gewissen handelt. Sei es, dass falsche Belege nicht nachgeprüft, sei es, dass Einnahmen aus einer Tombola falsch verbucht oder die Ausgaben bei Sponsoreinahmen falsch zugeordnet werden. Unter ungünstigen Umständen kann es momentan passieren, dass ein Vorstand als Haftungsschuldner hohe Nachforderungen des Finanzamts aus eigener Tasche zahlen muss. Nach der geplanten Neuregelung soll nun die Haftung entfallen, wenn er seine Steuerpflichten nur leicht fahrlässig verletzt hat, was für viele alltägliche Fehler gelten dürfte.
Weiterhin ist geplant, ehrenamtliche Vorstände von der Haftung zu befreien, wenn ein anderes Vorstandsmitglied einen Fehler begangen hat. So muss man nicht mehr für Versäumnisse eines Kollegen geradestehen.
Die dritte gute Nachricht betrifft helfende Aktive: Über einen neuen § 31b BGB sollen auch Vereinsmitglieder nicht mehr für Schäden haftbar gemacht werden, die sie bei der Durchführung von ehrenamtlichen Aufgaben leicht fahrlässig verursacht haben. Auch hier vorausgesetzt, der Betreffende ist unentgeltlich tätig oder erhält eine Vergütung, die sich im Rahmen der Ehrenamtspauschale (500 Euro pro Jahr) bewegt.
Schließlich will der Gesetzentwurf zum Abbau bürokratischer Hürden beitragen. Konkret geht es um die Erklärungen zum Vereinsregister, die zukünftig von den Amtsgerichten bzw. vom Registergericht öffentlich beglaubigt werden können. Den aufwändigen Gang zum Notar, der bei jeder Satzungsänderung anfällt, könnte sich der Vereinsvorstand damit in Zukunft sparen.
Prof. Geckle hofft auf eine rasche Verabschiedung der Änderungen in den parlamentarischen Gremien. Damit würden die Abgeordneten zeigen, "dass sie das so wichtige Thema Entbürokratisierung, Verfahrensvereinfachung und Stärkung des Ehrenamts auch ernst nehmen."
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