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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform stehen

(lifePR) (Freiburg, )
Die von Finanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform hat sich gestern auf ein grundsätzliches Konzept geeinigt.

Zwei zentrale Eckpunkte sind:

Änderung der persönlichen Freibeträge Ehepartner sollen künftig 500.000 Euro steuerfrei erben können (bisher: 307.000 Euro). Mit 400.000 Euro soll auch der Freibetrag für Kinder deutlich erhöht werden (bisher: 205.000 Euro). Auch Enkelkinder würden mit einem Freibetrag von 205.000 Euro von der Reform profitieren (bisher: 51.200 Euro). Weiter entfernte Verwandte sollen dagegen stärker belastet werden.

Entlastung für Betriebsvermögen Für Unternehmen will die Arbeitsgruppe ein sog. "modifiziertes Abschmelzmodell" vorschlagen. Bei Unternehmenserben soll künftig nur 85 Prozent der Bemessungsrundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt werden, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme nach diesen 10 Jahren mindestens 70 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls beträgt.

Änderungen für Immobilieneigentümer Neu kalkulieren müssen auch Immobilieneigentümer: Bislang geht das Finanzamt nicht vom so genannten Verkehrswert, also vom eigentlichen Wert der Immobilie aus, sondern setzt nur rund 60 Prozent des tatsächlichen Verkehrswerts an und errechnet daraus die Steuer. Dadurch fahren Immobilienerben besser als Bargeld- oder Wertpapiererben, wo 100 Prozent des Wertes der Besteuerung zu Grunde liegen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig eingestuft. Eine verbindliche Regelung in dieser Frage liegt noch nicht vor, aber alle Experten sind sich einig: Künftig werden die Finanzbehörden stets den (nahezu) aktuellen Verkehrswert ansetzen müssen.

Noch sind einige Einzelfragen offen, das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen und wird in diesem Jahr auch nicht mehr zum Abschluss kommen.

Aber: Da die Reform rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll, ist vorgesehen, dass man sich bis zur Verabschiedung der Reform wahlweise noch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen kann.

Praxis-Tipp: Besonders negativ wirkt sich die Erbschaftsteuerreform für entfernt oder überhaupt nicht verwandte Personen aus, die Immobilien erben. Denn hier treffen zukünftig die niedrigeren Freibeträge auf stark erhöhte Immobilienwerte. Vor diesem Hintergrund sollte in solchen Fällen die verbleibende Zeit bei Immobilien noch für steuergünstige Nachfolgegestaltungen genutzt werden. Aber auch beim Kapitalvermögen ist je nach Verwandtschaftsgrad Eile geboten.

Stets aktuelle Informationen zum Beratungsstand finden Interessierte zum kostenlosen Download unter:
www.steuer-office.de
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