Zur Erinnerung: Seit dem 1. Januar 2007 stellen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr dar. Zur Vermeidung besonderer Härten wird die Pendlerpauschale bei Fernpendlern erst beginnend ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten anerkannt.
Viele Fernpendler machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich einen Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, um damit spürbar weniger Lohnsteuer zahlen zu müssen.
Um diese Rechtsfrage ging es auch in dem aktuellen Steuerstreit. Ein Fernpendler beantragte bei seinem Finanzamt die Eintragung des alten Freibetrags auf seiner Lohnsteuerkarte (also ohne die Kürzung der ersten 20 Kilometer) und wurde damit abgewiesen. Dagegen wendete sich der Kläger nun mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat das Finanzamt verpflichtet, dem Steuerzahler die bis Ende 2006 geltende höhere Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Der BFH begründet seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale mit beachtlichen Bedenken aus der Literatur und widersprüchlichen Finanzgerichts-Entscheidungen.
Pendler haben nun die Möglichkeit, mit Hinweis auf den Beschluss des BFH die bisher geltenden Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Risiko dabei: Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungsgemäß ist, drohen Steuernachzahlungen.
Wem der Weg über den Lohnsteuerfreibetrag zu risikoreich ist, sollte bei Erstellung der Jahres-Steuererklärung 2007 die ungekürzten Werbungskosten geltend machen. Denn bis dahin hat das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich über das von der Haufe Mediengruppe unterstützte Musterverfahren (Az: 2 BvL 2/0) entschieden.