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Augen auf beim Kauf einer Eigentumswohnung/Beschlüsse vergangener Jahre sind noch nicht in den Beschluss-Sammlungen enthalten

(lifePR) (München, )
Seit dem 1. Juli 2007 müssen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaften in einer Beschluss-Sammlung dokumentiert werden. Zuständig ist dafür regelmäßig der Verwalter. Diese Beschluss-Sammlung wird in Zukunft eine große Hilfestellung beim Kauf einer Eigentumswohnung sein.

Denn ein Käufer kann sich lückenlos über alle zukünftig getroffenen Beschlüsse in ihrem Wortlaut unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnungspunkt der Beschlussfassung informieren. Auch sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren werden unter Angabe des Gerichts, des Datums der Entscheidung des Aktenzeichens, den beteiligten Parteien sowie dem Wortlaut des Urteils enthalten sein. Um diese Informationen zu erhalten, musste der Käufer bislang die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen studieren.

Doch Vorsicht:

Das Führen der Beschluss-Sammlung ist nur für Beschlüsse Pflicht, die vom 1. Juli 2007 an gefasst werden. Früher gefasste Beschlüsse müssen noch in den Protokollen nachgeschlagen werden. Ein mühsames, aber dennoch wichtiges Unterfangen, denn anders als Vereinbarungen werden Beschlüsse nicht im Grundbuch eingetragen. Auch nach altem WEG-Recht konnten Regelungen der Gemeinschaftsordnung durch mehrheitlich getroffene Beschlüsse abgeändert werden, sofern in der Teilungserklärung der Gemeinschaft eine entsprechende Öffnungsklausel vorhanden war.

Da diese Änderungen auch für den zukünftigen Wohnungseigentümer gelten, sollten sich Interessenten auf jeden Fall auch über Beschlüsse der Vergangenheit informieren.Neben dem Blick in die Beschluss-Sammlung sollten folglich die Protokolle Pflichtlektüre sein.

Darauf wies Haus & Grund Bayern, der Landesverband der bayerischen Haus-, Wohnungs- und Landesverband Bayern Haus & Grund Bayern Landesverband Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V.Grundeigentümer, heute hin. Zwar ist es sinnvoll, die in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse nachträglich in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht.
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