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BGH: Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Schwarzarbeit

Haus & Grund warnt vor Schwarzarbeitsvereinbarungen

(lifePR) (Berlin, )
Auftraggeber von Handwerkern und Bauunternehmern haben auch dann ein Recht auf Mängelbeseitigung, wenn der Vertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit) getroffen wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 42/07) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.

Mit dem Urteil gewährt der Bundesgerichtshof Auftraggebern Mängelbeseitigungsrechte auch für den Fall, dass sie mit dem Handwerker Schwarzarbeit vereinbart haben. Auch wenn dieses Urteil positiv für Auftraggeber ist, bleibt Schwarzarbeit gesetzeswidrig.

"Von der Beauftragung eines Handwerkers mit Schwarzarbeit kann nur abgeraten werden", warnt Rolf Kornemann, Präsident von Haus & Grund Deutschland. Für die Beauftragung eines Bauunternehmers oder Handwerkers mit Schwarzarbeit können private Auftraggeber mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden.
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