"Nach diesem Urteil ist der Vermieter nicht gezwungen, die Verbrauchsabrechnungen eines Versorgungsunternehmens mit Hilfe einer gesonderten Verbrauchserfassung auf ein Kalenderjahr umzurechnen", begrüßt Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, die Entscheidung. Den Vermietern werde die sehr komplexe Betriebskostenabrechnung mit dieser Entscheidung ein wenig erleichtert.
Der Vermieter hatte in die Betriebskostenabrechnung, die den Zeitraum eines Kalenderjahres umfasste, eine Heizkostenabrechnung eingestellt. Der Abrechnungszeitraum dieser verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung war jedoch nicht das Kalenderjahr, sondern - an die Heizperiode anknüpfend - die Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Dies war zulässig, wie der BGH befand.