Die im Vertrag getroffene Vereinbarung zur Abrechnung über die Betriebskosten gilt auch dann, wenn der Vermieter seinem Mieter großzügigerweise in den vergangenen zwei Jahrzehnten nur 20 Euro pro Monat an Betriebskosten berechnet hat. Damit machte der Vermieter allenfalls 10 Prozent dessen geltend, was der Mieter durch Wasserverbrauch und Heizung an Kosten verursacht hatte. Da sich der Vermieter angesichts der explodierenden Strom-, Gas- und Heizölpreise diese Großzügigkeit nicht mehr leisten konnte, verlangte er wie vereinbart vom Mieter die Zahlung der Betriebskosten auf Grundlage einer Abrechnung - zu Recht, wie der BGH jetzt entschied.
Die Großzügigkeit des Vermieters kann man nicht einklagen, entschied der Bundesgerichtshof und verwies auf die vertragliche Vereinbarung. Der Mieter, der über 20 Jahre von seinem Vermieter profitiert hatte, scheiterte damit daran, weiter auf Kosten seines Vermieters zu leben.