Die Richter haben damit Städten und Gemeinden bei der Abwälzung der Pflicht zur Reinigung von Straßen und Wegen auf die Grundstückeigentümer Grenzen gesetzt. Danach sei es den Anliegern nicht zuzumuten, wenn sie etwa pauschal verpflichtet würden, eine wöchentliche Reinigung vorzunehmen oder wenn sie Abfall entfernen sollen, der nicht in den üblichen Hausmülltonnen oder Wertstoffcontainern entsorgt werden könne. Auch die Beseitigung von Hundekot oder größerer in die Straße hineinwuchernder Pflanzen überschreite die Zumutbarkeitsgrenze, so das Gericht
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem eine bayerische Stadt einen Anlieger, dessen Grundstück an einer vielbefahrenen Bundesstraße liegt, dazu verpflichten wollte, jeden Samstag unter anderem den Fahrbahnrand sowie den angrenzenden Fuß- und Radweg zu reinigen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Verpflichtung der Anlieger zur bedarfsunabhängigen, wöchentlichen Reinigung einer vielbefahrenen Straße unzumutbar ist. Außerdem könnten sie nicht verpflichtet werden, Sonderabfälle oder Hundekot von öffentlichen Wegen zu entfernen.