Der BGH-Richter haben deutlich gemacht, dass Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehe, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch allgemeine Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. In diesem Fall besteht für den Mieter eine Schadenersatzpflicht.
"Die Beseitigung der nicht unter diese Regelung fallenden Spuren des Tabakkonsums kann der Vermieter über eine wirksame Schönheitsreparaturklausel auf den Mieter übertragen", so Haus & Grund-Geschäftsführer Wolf-Bodo Friers.