Der Vermieter muss für den Grundsteuererlass darlegen, dass die tatsächlichen Mieteinnahmen mehr als 20 Prozent hinter den üblicherweise am Markt zu erzielenden Einnahmen zurückgeblieben sind. Ferner darf der Vermieter den Mietausfall nicht zu vertreten haben. Bei Leerständen ist dies der Fall, wenn der Leerstand seine Ursache beispielsweise in städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen hatte oder durch einen Brand verursacht wurde. Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 (Az. II R 5/05) hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass ein Erlass nicht nur bei vorübergehender, atypischer Ertragsminderung möglich ist, sondern auch bei dauerhaften Mietausfällen aufgrund struktureller Leerstände, z. B. durch ein Überangebot oder Bevölkerungsrückgang. Hat sich der Vermieter in ortsüblicher Weise um die Vermietung ernsthaft bemüht, zum Beispiel durch Anbringen von Schildern oder Anzeigen in der Presse, muss ein Grundsteuererlass gewährt werden. Dabei dürfen die Behörden keine zu strengen Anforderungen an die Vermietungsbemühungen stellen. So kann beispielsweise von Vermietern nicht verlangt werden, ihre Mietforderungen so weit herabzusetzen, dass sie sich am unteren Rand der Marktspanne bewegen.
Zuständig für die Erlassanträge sind die Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.