"Das gesetzliche Verbot von sogenannten Einweiserprämien ist soeben erst verschärft worden", unterstrich der Geschäftsführende Direktor der HKG, Rainer Greunke. Und weiter: "Die Frage der Zulässigkeit von Kooperationen ist in Vereinbarungen zwischen der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung klar geregelt." Die Möglichkeit der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern über das Belegarztwesen hinaus ist in den vergangenen Jahren gezielt zum Wohle der Patientenversorgung erweitert worden. "Denn grundsätzlich ist die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern bei der Patientenversorgung häufig medizinisch sinnvoll und bei strukturellen Engpässen sogar erforderlich", so Greunke weiter. "Allerdings müssen getroffene Vereinbarungen rechtskonform sein, alles andere ist verwerflich und ein Fall für den Staatsanwalt. Aber auch hier und gerade deshalb gilt: Weder Kliniken noch Einweiser dürfen mit einem Generalverdacht belegt werden."
HKG verurteilt pauschale Vorwürfe gegen Kliniken und einweisende Ärzte
"Das gesetzliche Verbot von sogenannten Einweiserprämien ist soeben erst verschärft worden", unterstrich der Geschäftsführende Direktor der HKG, Rainer Greunke. Und weiter: "Die Frage der Zulässigkeit von Kooperationen ist in Vereinbarungen zwischen der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung klar geregelt." Die Möglichkeit der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern über das Belegarztwesen hinaus ist in den vergangenen Jahren gezielt zum Wohle der Patientenversorgung erweitert worden. "Denn grundsätzlich ist die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern bei der Patientenversorgung häufig medizinisch sinnvoll und bei strukturellen Engpässen sogar erforderlich", so Greunke weiter. "Allerdings müssen getroffene Vereinbarungen rechtskonform sein, alles andere ist verwerflich und ein Fall für den Staatsanwalt. Aber auch hier und gerade deshalb gilt: Weder Kliniken noch Einweiser dürfen mit einem Generalverdacht belegt werden."