Aktuell setzten die Verfahrensordnungen für den Einsatz von Videokonferenztechnik grundsätzlich die Zustimmung der Beteiligten voraus, was in vielen Fällen, z. B. der Sachverständigenanhörung, nicht immer sachgerecht sei. Die hessische Gesetzesinitiative sieht vor, dass der Einsatz von Videokonferenztechnik in geeigneten Fällen nach dem Ermessen des Gerichts in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren erfolgen kann. Auf das Zustimmungserfordernis der Beteiligten solle grundsätzlich verzichtet werden. „Bei der Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der Videokonferenztechnik ist die Rechtsstaatlichkeit gewahrt, weil eine Videokonferenz nur dann in Betracht kommt, wenn es nicht auf den persönlichen Eindruck der anzuhörenden Person ankommt“, betonte der Minister. Die bisherige Praxis habe Erleichterungen gerade in umfangreichen Verfahren und Verfahren mit Auslandsbezug gezeigt. So wurden in einem Verfahren des OLG Zeugen in den USA per Videokonferenztechnik vernommen.
Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht erleichtert die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen, was zu einer Verfahrensbeschleunigung beiträgt. Durch eingesparte Reisekosten und reduzierten Zeitaufwand werden gerichtliche Verfahren insgesamt kostengünstiger. „Außerdem kommt es beim Einsatz im Justizvollzug zu einem Gewinn für die Sicherheit, weil Transporte entfallen“, schloss Jürgen Banzer.