Kreuzfahrer kennen die Vorfreude: Endlich wieder Schiff, Schaukeln und Meer. So freuten sich auch die Passagiere der AIDAbella auf ihre Kreuzfahrt mit dem Titel „Große Winterpause Karibik 1“, die eigentlich am 08.12.2022 um 18:00 Uhr von Hamburg aus hätte starten sollen. Doch beim morgendlichen Anlegemanöver kollidierte die AIDAbella mit der Pier und wurde im Heckbereich beschädigt. Es stand schnell fest, dass das Schiff repariert werden muss, um in See stechen zu können. Die Instandsetzungsarbeiten konnten erst zwei Tage später abgeschlossen werden, so dass die AIDAbella erst am 10.12.2022 um 22:00 Uhr den Hamburger Hafen verlassen konnte.
Routenänderung auf der AIDAbella rechtfertigt Minderung
Doch damit nicht genug. Wegen der verspäteten Abreise wird die AIDAbella auch nicht planmäßig in der Karibik ankommen. Die Reisenden erhielten daher die Mitteilung, dass zahlreiche der gebuchten Häfen ausfallen. Insbesondere wurden die Anlandungen in Pointe-À-Pitre (Guadeloupe), Kingstown (St. Vincent) und Hamilton (Bermuda) gestrichen.
Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen Minderungsansprüche. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur vor Beginn der Reise rechtlich zulässig. Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei der aktuellen Routenänderungen auf der AIDAbella daher prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert oder gar Tausend Euro summieren.
Umroutung auf der AIDAbella: Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude
Neben der Minderung des Reisepreises stehen auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Denn der Grund für die Reisänderung liegt im Verantwortungsbereich von Aida. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Die einschlägigen Urteile verschiedener Gerichte im Bundesgebiet zeigen, dass zwischen 20 und 50 Prozent des Reisepreises als zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Betracht kommen. „Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass dieser Ansprüche zusätzlich zu dem Minderungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei einem Reisepreis von 6.000 € beliefe sich die Schadensersatzsumme schon bei Ansatz von 30 % auf immerhin 1.800 €“, erläutern die Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Die Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.
Über Kreuzfahrt-Anwalt.de
Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.
Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.
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