Viele Besitzer von Dieselautos sind aufgrund des Abgasskandals verunsichert. Wer sein Auto loswerden will, kann den Hersteller oder den Händler in Anspruch nehmen. Auch wenn die Gerichte in letzter Zeit zunehmend zugunsten betroffener Käufer urteilen, sind Rücktritts- und Schadensersatzprozesse aufwendig und dementsprechend oftmals langwierig. Eine abschließende Klärung der inmitten stehenden Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.
„Ein sehr „eleganter“ Weg kann im Falle der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation auch einfach der Widerruf des Autokredits sein“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest. Denn wegen des Verbraucherschutzgedankens sind die Hürden für die Banken seit jeher hoch. Dieses Vorgehen steht nicht nur Verbrauchern offen, deren Fahrzeug - derzeit - von dem Abgasskandal betroffen ist, sondern allen Autokäufern, die den Erwerb finanziert haben.
Die gesetzlichen Widerrufsfristen beginnen grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Gesetzgeber und Rechtsprechung stellen strenge Anforderungen an deren Inhalt und Form, wie auch die zahlreichen gegen Banken ergangenen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Immobilienkrediten zeigen.
Neben der Pflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sind Banken darüber hinaus im Regelfall verpflichtet, dem Darlehensnehmer zahlreiche Informationen bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. „Der einzuhaltende Pflichtenkatalog ist ebenso lang wie inhaltlich streng“, wissen die erfahrenen Verbraucherschutzanwälte. Wenn die Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind, können Autokredite auch heute noch wirksam widerrufen werden. Dies gilt völlig unabhängig von der Frage, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht.
Wenn der Widerruf wirksam erklärt worden ist, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückgewähr der Raten und einer etwaigen Anzahlung. Selbstverständlich muss der Kredit in der Folge nicht mehr bedient werden. „Wer seinen Vertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, dürfte in aller Regel nicht einmal verpflichtet sein, Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu leisten, nachdem in den Verbraucherinformationen auf diese Rechtsfolge oftmals nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden ist“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar. Der Widerruf führt also dazu, dass der Darlehensnehmer quasi „kostenlos“ gefahren ist. Auch bei älteren Verträgen kann der Widerruf lohnenswert sein, nachdem die Nutzungsentschädigung häufig geringer ist als der Wertverlust.
Da es sich bei dem Autokauf und der Finanzierung typischerweise um so genannte verbundene Geschäfte handelt, erstreckt sich der Widerruf des Autokredits auch auf den Kaufvertrag. „Über den „Umweg“ des Widerrufs des Darlehens können Verbraucher daher auch den Kaufvertrag rückabwickeln“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Der Darlehensnehmer kann das Auto also schlicht an die Bank zurückgeben. Die Bank hat demgegenüber keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen den Verbraucher. Sie muss sich mit dem Verkäufer auseinandersetzen.
Es zeigt sich also, dass der Widerruf des Autokredits für alle Verbraucher wirtschaftlich sehr interessante Rückgabechancen eröffnet. „Darlehensnehmer sollten ihre Vertragsunterlagen daher unbedingt durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen“, empfehlen die Nürnberger Rechtsanwälte.