Vor dem Hintergrund vielfältiger Fehler in Widerrufsbelehrungen, bzw. seit 2010 in sogenannten Widerrufsinformationen, haben viele Darlehensnehmer gegenüber der Bank bereits den Widerruf erklärt. Typischerweise wird der Widerruf durch die Bank unter Verweis auf eine „Liste“ von teils im jeweiligen Einzelfall gar nicht einschlägigen Gerichtsentscheidungen zurückgewiesen.
So mancher Darlehensnehmer lässt sich durch solche „Standardschreiben“ entmutigen und verfolgt seinen Fall ohne anwaltliche Unterstützung nicht weiter. Teilweise bieten die Banken dem Darlehensnehmer auch Lösungsmöglichkeiten an, ohne dass eine abschließende befriedigende Regulierung für den Verbraucher erreicht wird. „Einige Darlehensnehmer lassen die Sache dann schlicht auf sich beruhen und der Fall verläuft zunächst im Sande“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten. Dann kann es aber schon zu spät sein.
Das Widerrufsrecht unterliegt als Gestaltungsrecht zwar grundsätzlich keiner Verjährung, was oftmals jedoch vergessen wird: Im Falle eines wirksamen Widerrufs entstehen wechselseitige Rückgewähransprüche. Der Darlehensnehmer hat einen verzinslichen Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Entgegen zahlreicher Verlautbarungen und einer weit verbreiteten Ansicht unter den Darlehensnehmern unterliegt dieser Rückzahlungsanspruch - wie jeder andere Anspruch auch - der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. „Wenn der Widerruf beispielsweise im Jahr 2014 erklärt worden ist, droht der Anspruch bereits am 31.12.2017 zu verjähren. Für einen Widerruf aus dem Jahr 2015 droht die Verjährung zum 31.12.2018.“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
Neben der Verjährungsproblematik gibt es auch gewichtige wirtschaftliche Aspekte, bei denen der Zeitfaktor eine große Rolle spielt. Zunächst ist nicht vorhersehbar, ob und wie lange die derzeitige Niedrigzinsphase noch andauern wird. Vor allem aber sprechen die Gerichte den Banken oftmals für den Zeitraum nach dem erklärten Widerruf regelmäßig die vertraglich vereinbarten Zinsen zu. Aufgrund dieser nach unserer Rechtsauffassung nicht vertretbaren gerichtlichen Praxis ist ein längeres Zuwarten für die Bank, nicht aber für den Darlehensnehmer lohnend“, meint Rechtsanwalt Göpfert. Dies erklärt auch die nicht selten anzutreffende Verzögerungstaktik der Banken.
Derzeit besteht zwar kein Grund zur Hektik, jedoch sollten die Widerrufsfälle auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Kreditnehmer, die sich mit der Zurückweisung ihres Widerrufs seitens der Bank nicht abfinden wollen, sollten die entstandenen Forderungen durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen und sodann kurzfristig auch verfolgen lassen.