Die gesetzliche Erlöschensvorschrift des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB gilt nicht etwa pauschal für sämtliche Kredite zur Finanzierung von Immobilien. Vielmehr ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter bestimmten und im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen mit Ablauf des 21.06.2016 ausgeschlossen. Gerade Kunden der früheren GMAC-RFC Bank GmbH können sich häufig auf verschiedene Besonderheiten des Einzelfalles berufen, welche die Anwendbarkeit der Erlöschensvorschrift ausschließen:
1. Widerrufsfrist gilt nur für so genannte „Immobiliardarlehensverträge“
„Zunächst gilt die Erlöschensvorschrift nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut ausschließlich für Immobiliardarlehensverträge im Rechtssinn“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. „Wir vertreten schon seit längerem die Ansicht, dass diese Voraussetzung bei vielen GMAC Finanzierungen nicht vorliegt“, ergänzt Rechtsanwalt Göpfert. Der BGH schafft hier nunmehr Rechtsklarheit und stärkt die Rechte der Darlehensnehmer. In seinem aktuellen Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, bestätigt er die Auffassung der erfahrenen Rechtsanwälte in einem anderen Zusammenhang. Der Maßstab, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Rechtssinn vorliegt, ist die Zeitreihenstatistik der Deutschen Bundesbank. „Nur wenn die Bank marktübliche Konditionen verlangt hat, kann sie sich auf die Erlöschensvorschrift berufen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann und ergänzt: „Dies ist bei der GMAC Bank sehr häufig gerade nicht der Fall, da deutlich zu hohe Zinssätze abverlangt wurden.“
Bei der GMAC-RFC Bank GmbH, der späteren Paratus AMC GmbH und jetzigen Adaxio AMC GmbH, lohnt sich daher eine genauere Prüfung der jeweiligen Konditionen im Einzelfall.
2. Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei fehlender Widerrufsbelehrung
Die Erlöschensvorschrift greift überdies nur bei einer fehlerhaften, nicht aber bei einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung ein. Gerade bei gescheiterten finanzierten Immobilienkapitalanlagen („Schrottimmobilien“) wurde den Darlehensnehmern in vielen Fällen keinerlei Widerrufsbelehrung überlassen, sondern durch den jeweiligen Vermittler einfach wieder mitgenommen oder auch nur teilweise ausgehändigt. „Wir vertreten viele Mandanten, die im Zuge des Vertragsabschlusses mit der GMAC den Darlehensvertrag nur teilweise oder auch gar nicht ausgehändigt erhielten, dann aber liegt gar keine Widerrufbelehrung vor“, führt Rechtsanwalt Göpfert aus. Auch in dieser Fallgruppe ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich und dringend anzuraten.
3. Widerrufsrecht erlischt nicht bei Verletzung von Informationspflichten
Nahezu alle Darlehensverträge der ehemaligen GMAC Bank wurden ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit einem Mitarbeiter der Bank geschlossen. „Bei so genannten Fernabsatzgeschäften hatten die Kreditinstitute neben der Erteilung einer Widerrufsbelehrung weitere Informationspflichten zu beachten“, erklärt Rechtsanwalt Göpfert. Wenn diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind, können Altverträge auch heute noch widerrufen werden. „Zahlreiche Einzelfälle mit der GMAC Bank weisen die Besonderheit auf, dass bestimmte Informationen zum Fernabsatzrecht tatsächlich nicht erteilt wurden“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. In diesen Fällen gilt die Ausschlussvorschrift nicht, weil die Frist zum Widerruf nicht anlief. Dies gilt völlig unabhängig von einer etwa falschen Widerrufsbelehrung. Die gesamten Vertragsunterlagen sind daher stets sorgfältig und auf deren Inhalt zu überprüfen.
4. Erlöschen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften nur nach Rückzahlung
Die Erlöschensvorschrift greift zuletzt bei Haustürgeschäften nur dann, wenn das Darlehen vollständig zurückgeführt ist. Bei valutierenden Darlehen gilt es also, anhand der konkreten Umstände des Vertragsschlusses zu klären, ob der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in seiner Wohnung zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden ist. „Gerade unter Beteiligung der ehemaligen GMAC Bank treffen wir häufig auf Vertragsschlüsse, die unter dem Eindruck einer Überrumpelung erfolgten“, berichtet Rechtsanwalt Göpfert. „Liegt eine so genannte Haustürsituation vor und ist das Darlehen noch nicht abgelöst, lässt sich auch hier häufig der Widerruf auch jetzt noch begründen“, ergänzt Dr. Hoffmann.
5. Fazit
Es zeigt sich also, dass das Widerrufsrecht in vielen Fällen unter Beteiligung der früheren GMAC-RFC Bank GmbH auch heute noch wirksam ausgeübt werden kann. Auch Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.