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Kreuzfahrtabsagen bei Norwegian Cruise Line - Betroffene sollten Ansprüche prüfen lassen

(lifePR) (Nürnberg, )
Norwegian Cruise Line (NCL) sagt derzeit Reisen im Winter 2022/2023 in Asien ab. Betroffene haben ein Recht auf Schadensersatz. „Wenn Kreuzfahrtveranstalter Reisen absagen, bestehen für Betroffene über die Erstattung des Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden und nutzloser Aufwendungen, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt.
 
Aktuell kommt es erneut und – vermeintlich – bedingt durch die Pandemielage zu Reiseabsagen. NCL streicht Reisen nach Asien im Winter 2022/2023. Auch wenn der Veranstalter zur Begründung auf lokale Reisebeschränkungen hinweist, bedeutet dies nicht, dass Betroffene dies schlicht akzeptieren müssten.

Absage von Kreuzfahrten bei NCL

„Eine zunächst aufgrund lokaler Reisebeschränkungen erfolgte Absage der Kreuzfahrt kann sich bei näherer Betrachtung auch als im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegend herausstellen“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Häufig sind Reisen nämlich nicht unmöglich, sondern nur schwieriger und kostenintensiver durchzuführen. Entscheidet der Veranstalter dann im eigenen Kosteninteresse die Reise ganz abzusagen, besteht die Besonderheit, dass die Betroffenen neben der – selbstverständlichen – Erstattung des Reisepreises auch Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden und nutzloser Aufwendungen geltend machen können.

Reiseabsage - Ansprüche zusätzlich zur Reisepreiserstattung

Natürlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund außergewöhnlicher Umstände möglich sind. Dann muss weder der Veranstalter noch der Reisegast seine geschuldete Leistung erbringen. Wenn die Reiseabsage aber aus operativen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt, kommt neben der Rückzahlung des Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie nutzlos vertaner Aufwendungen in Betracht. Gerichte urteilen häufig verbraucherfreundlich. So können Betroffene je nach Zeitpunkt der Absage 50 – 100 % des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises verlangen.
Neben dem Anspruch auf Schadensersatz kommen auch Ansprüche der Kunden wegen nutzloser Aufwendungen, beispielsweise für bereits gebuchte Flüge und Versicherungen, in Betracht. „Natürlich muss man dabei den Einzelfall im Blick haben. Ist eine unternehmerische Entscheidung Grund für die Reiseabsage, dann hat der Veranstalter Schadens- und Aufwandsersatz zu leisten“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus.

Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Reisegast

Reisende, deren Kreuzfahrt vom Veranstalter abgesagt wird, sollten stets handeln und aktiv werden. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter nicht ohne Grund über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises hinaus weitere Rechte eingeräumt. Diese sollen einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Das Kreuzfahrtunternehmen soll nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen heraus die Situation des Reisegastes als Verbraucher ignorieren. „Der Reisende hat nämlich in der Regel nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt soll dies nach der gesetzgeberischen Wertung eben auch für den Veranstalter gelten“, stellt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus.

Der Einzelfall ist entscheidend - daher Rat zeitnah einholen

Nach Auffassung der Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage daher stets prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude und nutzlos vertaner Aufwendungen im Raum stehen. Keinesfalls sollten Reisende ohne Not auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichten. Denn hier geht es für beide Seiten um viel Geld.

Ansprüche aus dem Reisevertrag können in aller Regel bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.
Betroffene sollten sich daher Rat und Beistand suchen und Ihre Ansprüche konsequent verfolgen.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de 

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

Kreuzfahrt-Anwalt.de: Ihr Lotse im Kreuzfahrtrecht.

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