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Lehre aus den BGH - Entscheidungen zur Verjährung im VW - Dieselskandal für den Audi Dieselskandal betreffend die 3,0 und 4,2 Liter Motoren: Wer zu spät klagt, geht leer aus!

(lifePR) (Nürnberg, )
Geschädigte des Audi Dieselskandals rund um die 3,0 und 4,2 Liter Motoren müssen jetzt schnell handeln. Die aktuellen Entscheidungen des BGH vom 10.02.2022 zu den EA189-Motoren bestätigen erneut, dass auch der Großteil der Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG bereits mit Ablauf des Jahres 2022 verjähren werden. „Denn im Jahr 2019 erhielt eine Vielzahl Betroffener die erste unerfreuliche Post von Audi, Volkswagen oder Porsche. Verbraucher müssen daher ihre Ansprüche möglichst bald noch in diesem Jahr durchsetzen“, warnen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Im VW Abgasskandal im Zusammenhang mit dem berüchtigten Motor des Typs EA189, bei welchen eine Haftung von VW dem Grunde nach feststeht, ging es in den Verfahren des BGH zu den Aktenzeichen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21, um offene Fragen der Verjährung und um den sogenannten Restschadensersatz bei Gebrauchtwagenkäufen. „Mit seinen fünf Urteilen vom 10. Februar 2022 verweigerte der BGH den Verbrauchern Schützenhilfe. Die VW AG kommt mit ihrem systematischen Betrug demgegenüber in zahlreichen Fällen ungeschoren davon“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest.

Nach der Auffassung des BGH hätten sich Autobesitzer bereits im Jahr 2016 anhand von öffentlich zugänglichen Informationsquellen Kenntnis über den VW Skandal verschaffen und so bereits 2016 Klage einreichen können. Schadensersatzansprüche im VW Abgasskandal nach § 826 BGB verjähren damit grundsätzlich Ende 2019. Auch den sogenannten Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB lehnte der BGH bei Gebrauchtwagenkäufen ab. Am 21. Februar 2021 wird der BGH zu den Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 abschließend über Ansprüche auf Restschadensersatz bei Neuwagengeschäften verhandeln. Insoweit bleibt es also spannend.

Die verbraucherunfreundlichen Entscheidungen des BGH vom 10.02.2022 zeigen deutlich: Wer zu spät klagt, geht leer aus. Dies gilt nicht nur für die kleineren Motoren des Typs EA189, sondern insbesondere auch für die schätzungsweise rund 250.000 der mit einem 3,0 Liter V6 oder 4.2 Liter V8 Dieselmotor der Audi AG bestückten Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und Volkswagen. Zu diesen Fahrzeugen ergingen in den Jahren 2017 und 2018 amtliche Rückrufe des KBA. In deren Folge erhielten die Fahrzeughalter sodann im Jahr 2019 jeweils Rückrufschreiben der Hersteller, die sie erstmals mit der generellen Betroffenheit vom Abgasskandal konfrontierten. Demgemäß wird nach der Rechtsauffassung des BGH bereits Ende 2022 die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist ablaufen. „Wer bislang noch nichts unternommen hat, sollte auf jeden Fall nunmehr schnell, jedoch bis spätestens Ende 2022 handeln“, mahnt Rechtsanwalt Göpfert.

Audi wurde bereits in vielen gerichtlichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet zu Schadensersatz verurteilt. So konnte die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg beispielsweise in den Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.08.2020, 4 O 219/20 (Audi Q7, Euro 6); Urteil vom 26.02.2021, 4 O 1981/20 (Audi A8, Euro 6); Urteil vom 29.03.2021, 4 O 1730/20 (Audi A6, Euro 6); Urteil vom 17.11.2021, 16 O 1081/21 (Audi A6, Euro 5); Urteil vom 07.09.2021, 4 O 8137/20 (Audi A6, Euro 5); Urteil vom 31.08.2021, 4 O 7555/20 (VW Touareg, Euro 6) und vor dem LG Marburg, Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20 (Audi A6, Euro 5) sowie vor dem OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021, 28 U 14/21 (Audi A8, Euro 6), verbraucherfreundliche Urteile erstreiten. Diese Entscheidungen stehen neben einer Vielzahl anderer positiver Verfahrensabschlüsse exemplarisch für die gute Durchsetzbarkeit der Ansprüche Betroffener. 

Erwerber betroffener Fahrzeuge, egal ob Euro 5 oder Euro 6, egal ob verkauft oder nicht, sollten daher umgehend ihre Ansprüche verfolgen und durchsetzen lassen. „Dies gilt vor allem, nachdem die Audi AG vor dem BGH, VII ZR 256/21 und VII ZR 389/21, erst am 16.12.2021 gleich zwei Niederlagen erleiden musste“, bekräftigt Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Dr. Marcus Hoffmann ergänzt: „Im ersten Verfahren drohte wohl die Bestätigung eines Schadensersatzurteils des OLG Koblenz, so dass die Audi AG die Revision anscheinend deshalb zurücknahm, um ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des BGH zu vermeiden. In dem zweiten Verfahren stellte der BGH klar, dass Schadensersatzansprüche bei finanzierten Verträgen auch bei einem verbrieften Rückgaberecht bestehen können.“

Der Weg ist damit dem Grunde nach frei. Fahrzeugerwerber betroffener Modelle, die 2019 von Audi, Porsche oder Volkswagen ein Rückrufschreiben erhalten hatten, sollten ihre Ansprüche daher mit Hilfe eines auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts fachkundigen Rechtsanwalts zeitnah noch im Jahr 2022 durchsetzen.

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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.

Weiterführende Informationen unter:
www.drhoffmann-partner.de

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