Das KBA stellte bei zahlreichen Modellvarianten von Mercedes fest, dass Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung OM651 und OM642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Betroffen sind mittlerweile allein in Deutschland rund 550.000 Fahrzeuge von der A-Klasse bis zur S-Klasse und dem Transporter Sprinter. Daimler hat daher bereits vor Längerem damit begonnen, die Fahrzeuge zurückzurufen, um ein Software-Update aufzuspielen.
Gerade wenn man sich für ein hochpreisiges Fahrzeug aus dem Premiumsegment entschieden hat, möchte man sich natürlich in aller Regel nicht mit einem in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht genauer spezifizierten Software-Update abspeisen lassen. Zahlreiche Betroffene wollen ihre manipulierten Kfz daher zurückgeben und verklagen die Daimler AG auf Schadensersatz. „In sämtlichen Prozessen vertritt Daimler rigoros den Standpunkt, dass man trotz der Feststellungen des KBA keine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet habe. Über die Hintergründe der amtlichen Rückrufe schweigt sich Mercedes jedoch schlicht und einfach aus“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.
Diese Verdunkelungstaktik der Daimler AG geht im Dieselskandal immer weniger auf. Nachdem bereits zahlreiche Landgerichte den Autobauer in der Haftung sahen, wird es auch in den Berufungsinstanzen für die Daimler AG zunehmend ungemütlich. Denn die Richter an einigen Oberlandesgerichten wollen sich offensichtlich nicht mehr mit dem typischen, völlig pauschalen Prozessvortrag abspeisen lassen. Dies zeigte bereits die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020, Az.: 8 U 8/20, wonach die Daimler AG dem Käufer eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz haftet.
Auch in einem aktuell durch Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vor dem OLG Nürnberg geführten Verfahren zum Az.: 5 U 3555/20 wies der Senat in seinem Hinweis vom 12.02.2021 darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund des amtlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinreichend substantiiert vorgetragen habe.
Der dortige Kläger kaufte 2014 einen Mercedes-Benz E 350 BlueTEC mit einem 3,0 Liter Dieselmotor des Typs OM642 und erhielt sodann Anfang 2020 ein Schreiben der Mercedes-Benz AG, wonach sein Fahrzeug einem amtlichen Rückruf unterliegt. Hierin wurde erklärt, dass „auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs die Software des Motorsteuergerätes von mehreren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 6 zu aktualisieren“ sei, um so „spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung zu verändern, die das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig einstuft“.
Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen. „Hierbei muss natürlich sorgfältig gearbeitet und zu den verschiedenen Manipulationen im jeweiligen Einzelfall genau vorgetragen werden. Daimler dementierte hierauf wie immer verallgemeinernd das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
Dieses pauschale Bestreiten der Daimler AG genügt dem OLG Nürnberg nicht. Vielmehr obliegt dem Hersteller eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der 5. Zivilsenat richtet in seinem Hinweis vom 12.02.2021 deutliche Worte an die Daimler AG. Sofern die Beklagte das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestreiten wolle, sei sie gehalten, ihrerseits darzulegen, auf welche konkreten Beanstandungen des Emissionskontrollsystems das KBA die Rückrufanordnung gestützt habe. Dazu sei die Daimler AG als Adressatin des Bescheids ohne weiteres in der Lage. Das Oberlandesgericht weist den Stuttgarter Autobauer zudem darauf hin, dass eine Erläuterung „zweckmäßig“ erscheine, weshalb er die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht teile.
Der aktuelle Hinweis des OLG Nürnberg vom 12.02.2021, Az.: 5 U 3555/20, zeigt erneut, dass auch Besitzer von betroffenen Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Dies gilt erst recht, weil das KBA erst kürzlich bestätigte, dass nahezu alle Widersprüche, welche die Daimler AG gegen die Rückrufbescheide eingelegt hatte, zurückgewiesen wurden. Nachdem die Fachbehörde also nach erneuter Überprüfung ihre Auffassung bestätigte, dass die Fahrzeuge mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung versehen sind, sollten auch die Zivilgerichte spätestens jetzt an einer Haftung nicht mehr zweifeln.