Schätzungsweise rund 250.000 der mit einem 3,0 Liter V6 oder 4.2 Liter V8 Dieselmotor der Audi AG bestückten Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und Volkswagen wurden nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet. Betroffen sind Motoren des Typs EA896 (Gen2), EA897 und EA898. In der Folge erhielten Hunderttausende Fahrzeughalter bereits im Jahr 2019 Rückrufschreiben von Audi, Porsche oder VW.
Verjährung droht Ende 2022
„Die Rechtsprechung stellt bei dem Beginn der Verjährung ganz überwiegend auf den Erhalt der Rückrufschreiben ab. Daher läuft die dreijährige Kenntnisabhängige Verjährungsfrist Ende 2022 ab“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Jeder, der 2019 zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert worden ist, sollte daher möglichst bald handeln. Das gilt nicht nur angesichts der drohenden Verjährung. Hinzu kommt, dass der Schadensersatzanspruch wegen der Nutzungsentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer geringer wird. Erst wenn eine Klage eingereicht worden ist, haben betroffene Fahrzeughalter Anspruch auf Prozesszinsen, die den Entschädigungsanspruch wiederum erhöhen.
Hohe Erfolgsaussichten für eine Entschädigung
Audi wurde bereits in vielen gerichtlichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet zu Schadensersatz verurteilt. So konnte die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte beispielsweise in diesen Verfahren verbraucherfreundliche Urteile erstreiten:
- vor dem LG Nürnberg-Fürth:
- Urteil vom 18.08.2020, 4 O 219/20 (Audi Q7, Euro 6)
- Urteil vom 26.02.2021, 4 O 1981/20 (Audi A8, Euro 6)
- Urteil vom 29.03.2021, 4 O 1730/20 (Audi A6, Euro 6)
- Urteil vom 17.11.2021, 16 O 1081/21 (Audi A6, Euro 5)
- Urteil vom 07.09.2021, 4 O 8137/20 (Audi A6, Euro 5)
- Urteil vom 31.08.2021, 4 O 7555/20 (VW Touareg, Euro 6)
- und vor dem LG Marburg:
- Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20 (Audi A6, Euro 5)
- sowie vor dem OLG Köln:
- Urteil vom 28.10.2021, 28 U 14/21 (Audi A8, Euro 6)